(1) Nach dem V. Abschnitt des II. Titels des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, in geltender Fassung, wird folgender VI. Abschnitt mit dem Artikel 30/bis angefügt:
„VI. Abschnitt (FÖRDERUNGSMASSNAHMEN ZUM BAU UND ZUR MODERNISIERUNG VON SEILBAHNANLAGEN)
Art. 30/bis (Beihilfen)
1. Das Land fördert die Entwicklung und den effizienten Betrieb von Seilbahnen im öffentlichen Dienst und gewährt Investitionsbeiträge zur Finanzierung von Vorhaben für den Bau, die Qualitätssteigerung, die - auch teilweise - technische Innovation, die Steigerung der Förderleistung, den Austausch von Teilen der Anlage, die gesetzlich vorgeschriebene periodische Revision einschließlich der Arbeiten für die Verschiebung der Tragseile sowie die technische Verbesserung und Modernisierung der Fahrkartenausgabesysteme und der Lesegeräte von:
- Seilbahnanlagen im allgemeinen öffentlichen Transportdienst, die entweder allein oder als Fortsetzung anderer öffentlicher Transportlinien eine Verbindung zwischen Straßen oder Eisenbahnen und Ortschaften oder zwischen den Ortschaften darstellen,
- Seilbahnanlagen im öffentlichen Dienst zu Sport- oder Erholungs- und touristischen Zwecken.
2. Zur Gewährung der Beiträge werden unter Beachtung der Unionsregelung für staatliche Beihilfen Richtlinien erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird:
- die im Bereich Seilbahnanlagen zum Beitrag zulässigen Ausgaben je nach Zweckbestimmung der in Absatz 1 angeführten Anlagen,
- die Gebiete von ausschließlich lokalem Interesse, für welche Vorhaben laut Absatz 1 zum Beitrag zugelassen sind, ohne dass dies eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 des AEUV darstellt,
- das Höchstausmaß des Beitrages für Vorhaben gemäß Absatz 1 Buchstabe a),
- das Höchstausmaß des Beitrages für Vorhaben gemäß Absatz 1 Buchstabe b) in Gebieten von vorwiegend lokalem Interesse,
- das Höchstausmaß des Beitrages für Vorhaben gemäß Absatz 1 Buchstabe b) außerhalb von Gebieten von vorwiegend lokalem Interesse,
- die eventuelle Kumulierbarkeit der Beihilfen laut den Buchstaben c), d) und e) oder dieser Beihilfen mit anderen, hier nicht angeführten Arten von Zuwendungen,
- die Rangordnung der förderfähigen Vorhaben,
- die Pflichten der Begünstigten und die Folgen bei Nichteinhaltung, wie Widerruf und/oder Rückzahlung des gesamten oder eines Teils des ausgezahlten Beitrages.
3. Die Beiträge laut Absatz 1 können nur dann gewährt werden, wenn die Trassenführung der jeweiligen Seilbahnanlage sich vorwiegend auf Südtiroler Gebiet erstreckt.
4. Im Falle von Naturkatastrophen können unter Beachtung von Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 Beihilfen zur Beseitigung der entstandenen Schäden und der daraus folgenden Mehrkosten gewährt werden, auch durch Bereitstellung zinsbegünstigter Darlehen aus dem Rotationsfonds gemäß Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 9.“
(2) In Artikel 35 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, werden die Wörter „Richtlinie 2000/9/EG vom 20. März 2000“ durch die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 424/2016 vom 9. März 2016“ ersetzt.
(3) In Artikel 42 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, werden die Wörter „Richtlinie 2000/9/EG“ durch die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 424/2016“ ersetzt.
(4) In der Überschrift des II. Abschnitts des IV. Titels des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, werden die Wörter „Umsetzung der Richtlinie 2000/9/EG“ durch die Wörter „Anpassung an die Verordnung (EU) Nr. 424/2016“ ersetzt.
(5) Artikel 43 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, erhält folgende Fassung:
„1. Dieser Abschnitt regelt den Bau von Seilbahnanlagen für die Personenbeförderung und ihrer Bauteile sowie das Inverkehrbringen der Teilsysteme und der Sicherheitsbauteile in Ergänzung zur Verordnung (EU) Nr. 424/2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG.“
(6) Artikel 43 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, erhält folgende Fassung:
„2. Dieser Abschnitt findet auf Seilbahnen laut Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 424/2016 Anwendung.“
(7) In Artikel 43 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, wird folgender Teil gestrichen: „; werden jedoch solche Änderungen vorgenommen, dass eine neue Konzession laut Artikel 7 erforderlich ist, so müssen auf diese Änderungen und deren Auswirkungen auf die Gesamtanlage die Bestimmungen dieses Abschnitts angewandt werden“.
(8) Artikel 44 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, erhält folgende Fassung:
„Art. 44 (Begriffsbestimmungen) - 1. Es gelten die Begriffsbestimmungen laut Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 424/2016.“
(9) Artikel 46 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, erhält folgende Fassung:
„1. Für jede geplante Seilbahnanlage ist im Auftrag des Auftraggebers/der Auftraggeberin oder seines/ihres Vertreters/Vertreterin gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 424/2016 eine Sicherheitsanalyse durchzuführen und ein Sicherheitsbericht zu erstellen.“
(10) Artikel 46 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, erhält folgende Fassung:
„3. Die Sicherheitsanalyse und der Sicherheitsbericht laut Absatz 1 werden vom Projektanten/von der Projektantin der Seilbahnanlage oder von einem anderen Fachmann/von einer anderen Fachfrau, der/die zur Projektierung befähigt ist, ausgearbeitet.“
(11) Im deutschen Wortlaut von Artikel 53 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, wird das Wort „EG-Konformitätserklärung“ durch das Wort „EU-Konformitätserklärung“ ersetzt.
(12) Im italienischen Wortlaut von Artikel 53 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, werden die Wörter „dichiarazione «CE» di conformità“ durch die Wörter „dichiarazione «UE» di conformità“ ersetzt.
(13) In Artikel 53 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, werden die Wörter „Beratungen auf Gemeinschaftsebene“ durch die Wörter „Beratungen auf Unionsebene“ ersetzt.
(14) Der italienische Wortlaut von Artikel 53 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, erhält folgende Fassung:
„4. Se un componente di sicurezza o un sottosistema corredato della marcatura «CE» risulta non conforme, l'ufficio provinciale competente in materia di trasporti funiviari informa immediatamente il Ministero delle infrastrutture e dei trasporti.“
(15) In Artikel 56 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, werden die Wörter „Artikel 55“ durch die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 424/2016“ ersetzt.
(16) In der Überschrift des Artikels 59 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, werden die Wörter „Richtlinie 2000/9/EG“ durch die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 424/2016“ ersetzt.
(17) Nach Artikel 63 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 63/bis (Übergangsbestimmung für die Auszahlung der Beiträge)
1. Das Landesgesetz vom 4. März 1996, Nr. 6, in geltender Fassung, und die entsprechende Durchführungsverordnung, genehmigt mit Dekret des Landeshauptmanns vom 8. April 1997, Nr. 9, in geltender Fassung, werden weiterhin auf die Auszahlung der Beiträge gemäß Artikel 6 der oben genannten Durchführungsverordnung angewandt, wenn die entsprechenden Gesuche bereits genehmigt sind. Für Beitragsgesuche, die im Jahr 2017 vor Inkrafttreten dieses Artikels gemäß Landesgesetz vom 4. März 1996, Nr. 6, eingereicht wurden, gilt die Regelung des gegenständlichen Gesetzes.“
(18) Die Bestimmungen von Absatz 2 bis Absatz 12 und von Absatz 15 bis Absatz 16 des gegenständlichen Artikels treten am 21. April 2018 in Kraft.