(1) Nach Artikel 5 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Februar 2013, Nr. 6, wird folgender Absatz 4 angefügt:
„4. Wenn der Anbau von Heilpflanzen zur Erstverarbeitung und zum Verkauf sowie das Sammeln von wild wachsenden Pflanzen im Rahmen eines landwirtschaftlichen Unternehmens erfolgen, so können die Anforderungen laut den Absätzen 1 und 2 auch von Seiten der am Unternehmen beteiligten Familienangehörigen im Sinne von Artikel 230/bis des Zivilgesetzbuches erfüllt werden.“
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.