(1) Mit Wirkung ab 1. Jänner 2016 sind die folgenden Rechtsvorschriften des Dekrets des Landeshauptmanns vom 5. Mai 1992, Nr. 19, in geltender Fassung, aufgehoben:
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.