1. In folgenden Fällen wird ein Verfahren zum Widerruf der Wohnungszuweisung eingeleitet:
a) wiederholte Verletzung der Mieterordnung trotz dreimaliger Mahnung,
b) nachgewiesene Säumigkeit gegenüber dem Wohnbauinstitut von zwei Monatsmieten,
c) Beendigung des Arbeitsverhältnisses laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) oder Versetzung der Person, der die Wohnung zugewiesen wurde, an einen anderen Arbeitssitz,
d) die Wohnung wurde für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten nicht ständig oder nicht tatsächlich bewohnt, ausgenommen Fälle, in denen dafür eine Ermächtigung des Wohnbauinstituts aus schwerwiegenden Gründen vorliegt,
e) die Wohnung wurde Dritten überlassen,
f) die Wohnung wurde zu unerlaubten und unmoralischen Zwecken missbraucht,
g) die Wohnung wurde missbräuchlich genutzt,
h) die Wohnung wurde ohne Ermächtigung von Personen mitbewohnt, die nicht im Antrag auf Zuweisung angegeben sind,
i) es wurde festgestellt, dass die Person, der die Wohnung zugewiesen wurde, das Eigentums-, Fruchtgenuss-, Gebrauchs- oder Wohnrecht an einer dem Bedarf der Familie angemessenen und leicht vom Arbeitsplatz erreichbaren Wohnung hat, oder dass sie ein solches Recht in den letzten fünf Jahren veräußert hat,
j) die Wohnung oder das Wohngebäude wurde schwer beschädigt, über normale Abnutzungserscheinungen hinaus,
k) trotz dreimaliger Aufforderung wurde dem technischen Personal des Wohnbauinstituts der Zugang zur Wohnung verwehrt, so dass unaufschiebbare Reparaturarbeiten, die für die Sicherheit des Gebäudes und die Unversehrtheit der darin Lebenden notwendig sind, nicht durchgeführt werden konnten.
2. Liegt nachweislich einer der Freistellungsgründe laut Absatz 1 vor, verfügt der Präsident des Wohnbauinstitutes oder die von ihm bevollmächtigte Person den Widerruf der Zuweisung und ordnet dem Mieter oder der Mieterin an, die Wohnung innerhalb einer Frist von maximal 30 Tagen zu räumen.
3. Verstirbt die Person, der die Wohnung zugewiesen wurde, müssen die Mitbewohnerinnen und Mitbewohner die Wohnung innerhalb eines Jahres ab dem Todestag räumen.
4. Im Fall der Ehetrennung der Person, der die Wohnung zugewiesen wurde, oder bei Beendigung der eheähnlichen Lebensgemeinschaft müssen die nicht mehr mit der Person zusammen lebenden die Wohnung räumen:
a) innerhalb eines Jahres ab dem Antrag auf Trennung oder ab Beginn des Verhandlungsverfahrens mit Rechtsbeistand beziehungsweise
b) innerhalb eines Jahres ab der Wohnsitzänderung der Person, der die Wohnung zugewiesen wurde.
5. Wird die Wohnung nicht freiwillig geräumt, erfolgt eine Zwangsräumung.
6. Der Widerruf hat zur Folge, dass die betreffende Person für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum der entsprechenden Maßnahme von jeder weiteren Zuweisung einer Personalwohnung ausgeschlossen ist.