(1) Im Artikel 19 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält der zweite Satz folgende Fassung:
„Dieser Betrag wird von der Landesabteilung Forstwirtschaft für die Durchführung eines entsprechenden Projektes für Arbeiten in Regie verwendet.“
(2) Nach Artikel 31 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, werden folgende Absätze 1/bis, 1/ter und 1/quater eingefügt:
„1/bis Die Projektierung der Arbeiten in Regie erfolgt über die gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorate oder die Zentralämter der Landesabteilung Forstwirtschaft.
1/ter Der jeweilige Amtsdirektor ist Arbeitgeber auch im Sinne der Bestimmungen über die Arbeitssicherheit. Er verfügt über die jeweiligen Arbeitsmittel und den Einsatz des Personals für die Durchführung der Arbeiten. Er übernimmt selbst die Bauleitung der Arbeiten oder überträgt diese Funktion einem Mitarbeiter der Landesabteilung Forstwirtschaft, der in ein Berufsbild eingestuft ist, das diese Aufgabe vorsieht.
1/quater Der Bauleiter sorgt, als einziger Verfahrensverantwortlicher, für die laufende Baustellenabrechnung, für die Erteilung der für die Durchführung der Arbeiten notwendigen Aufträge, für die Bestätigung der ordnungsgemäßen Lieferung oder Dienstleistung sowie für die Übermittlung der Rechnungen und der Übersichten mit den geleisteten Arbeitsstunden.“
(3) Artikel 34 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, ist aufgehoben.