1. Die wirtschaftlichen Vergünstigungen können gewährt werden an:
a) Körperschaften, Stiftungen, Vereinigungen, Genossenschaften und Komitees, in der Folge als Organisationen bezeichnet,
b) Produktionsunternehmen im Film- und Medienbereich für Projekte von besonderer Bedeutung für die Lokalgeschichte und -kultur,
c) Einzelpersonen,
d) Filmschaffende für Erstwerke,
e) Kinobetreiber ausschließlich für die Vorführung von qualitativ wertvollen Filmen.
2. Die Organisationen müssen:
a) ohne Gewinnabsicht sein,
b) in Südtirol tätig sein,
c) über eine geeignete Organisationsstruktur verfügen,
d) ihre Tätigkeit satzungsgemäß ausüben und ihre Geschäftsgebarung muss den Grundsätzen der Transparenz und der Wirtschaftlichkeit entsprechen.
3. Die Produktionsunternehmen im Film- und Medienbereich und die Kinobetreiber müssen:
a) über eine geeignete Organisationsstruktur verfügen,
b) die Geschäftsgebarung muss den Grundsätzen der Transparenz und der Wirtschaftlichkeit entsprechen,
c) in Südtirol tätig sein,
d) im Firmenregister der Handelskammer bzw., im Fall von ausländischen Unternehmen oder Betreibern, die ihren Sitz nicht in Italien haben, in das entsprechende Verzeichnis des Ursprungsstaates eingetragen sein.
4. Einzelpersonen müssen in Südtirol tätig sein.
5. Öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Fernseh- und Rundfunkanstalten sind nicht antragsberechtigt.