(1) Artikel 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 25. August 2005, Nr. 39, erhält folgenden Titel: „Grundbuchgebühren, Katastersondergebühren und andere Einnahmen“.
(2) Artikel 1 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 25. August 2005, Nr. 39, erhält folgende Fassung:
„1. Die Arten und die Beträge der Grundbuchsgebühren, der Katastersondergebühren und der anderen Einnahmen sind laut beigefügter Tabellen A, B und C festgelegt, vorbehaltlich allfälliger, bereits mit formeller Maßnahme der Region gewährter Befreiungen.“
(3) Die Anhänge A, B und C zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. August 2005, Nr. 39, in geltender Fassung, werden durch die Anhänge A, B und C zu diesem Dekret ersetzt.
(4) Nach Artikel 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 25. August 2005, Nr. 39, wird folgender Artikel 2 eingefügt:
„Art. 2 (Anwendung der neuen Tarife)
1. Die Tarife laut den Anlagen zu diesem Dekret werden ab dem 10. Juni 2016, 17:00 Uhr, angewandt.“
(5) Artikel 1 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 25. August 2005, Nr. 39, ist aufgehoben.