1. Die Beihilfeanträge für Maßnahmen laut Artikel 4 können vom 1. Jänner bis zum 28. Februar eines jeden Jahres, auf alle Fälle vor Beginn der Arbeiten oder Tätigung des Ankaufs, in zweifacher Ausfertigung, auf den von der Landesverwaltung bereitgestellten Vordrucken oder genau entsprechend abgefasst bei den gebietsmäßig zuständigen Forstämtern oder beim Landesamt für Bergwirtschaft eingereicht werden.
2. Die Frist laut Absatz 1 gilt nicht für Anträge, die infolge von Naturkatastrophen oder Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen als dringlich und unaufschiebbar erklärt werden.
3. Der Beihilfeantrag enthält gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 mindestens die folgenden Angaben:
a) Name und Größe des Unternehmens;
b) Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit einschließlich des Beginns und Abschlusses des Vorhabens bzw. der Tätigkeit;
c) Standort des Vorhabens oder der Tätigkeit;
d) eine Aufstellung der beihilfefähigen Kosten;
e) Art der Beihilfe.
4. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:
a) baurechtliche Genehmigung samt den damit zusammenhängenden Unbedenklichkeitserklärungen und technischen Unterlagen,
b) Ausgabenvoranschlag, abgefasst und unterschrieben von einem im jeweiligen Berufsverzeichnis eingetragenen Freiberufler,
c) Kopie des Gründungsaktes und des Statutes, falls der Antragsteller eine private juristische Person ist,
d) Kopie der Ermächtigung zur Einreichung des Antrags, falls dieser von einer privaten oder öffentlichen juristischen Person eingereicht wird,
e) Erklärung des Antragstellers, dass er die Zweckbestimmung beibehält und sich verpflichtet, die Alm laut Definition für einen Zeitraum von 15 Jahren zu nutzen und zu bewirtschaften,
f) Erklärung des Antragstellers, für dieselbe Maßnahme keine anderen Begünstigungen einer öffentlichen Verwaltung zu beziehen.
5. Falls der Antrag unvollständig ist, wird der Antragsteller schriftlich aufgefordert, die fehlenden Dokumente oder Angaben innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Schreibens nachzureichen. Verstreicht diese Frist erfolglos, wird der Antrag archiviert.
6. Anträge auf Beihilfe für Maßnahmen, bei denen der Kostenvoranschlag samt technischen Kosten weniger als 10.000,00 Euro beträgt, werden nicht zur Förderung zugelassen.
7. Mit den Arbeiten kann erst begonnen werden, nachdem der Direktor/die Direktorin der Landesabteilung Forstwirtschaft den Beitrag gewährt hat. Die Nichteinhaltung dieser Vorschrift hat die Nichtfinanzierbarkeit des Vorhabens zur Folge.