(1) Nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe o) des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:
„p) sie plant, entwickelt, kontrolliert und koordiniert die Kleinkinderbetreuungsdienste.“
(2) Artikel 13 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, erhält folgende Fassung:
„2. Tagesmütterdienst/Tagesväterdienst ist die Tätigkeit von Personen, die in Verbindung mit den in Absatz 1 angeführten Körperschaften berufsmäßig in der eigenen Wohnung ein Kind oder mehrere Kinder anderer Familien im Alter von drei Monaten bis drei Jahren betreuen. Sie bieten einen Dienst an, der durch familiäre Atmosphäre und einen erzieherisch sinnvoll strukturierten Tagesablauf gekennzeichnet ist, um flexibel den Bedürfnissen der Familien entgegenzukommen und auf die individuellen Gewohnheiten und Zeiten eines jeden Kindes gemäß seinem Entwicklungsstand einzugehen. Zugang zu den Diensten zum ermäßigten Tarif haben auch Kinder, die nach der Vollendung des dritten Lebensjahres noch nicht den Kindergarten besuchen und das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Diesen Dienst können auch Kinder im Vorschulalter nach Vollendung des vierten Lebensjahres, jedoch ohne Tarifermäßigung, in Anspruch nehmen.“
(3) Artikel 18 Absätze 1 und 2 des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, erhalten folgende Fassung:
„1. Die Landesregierung bestimmt gemeinsam mit dem Rat der Gemeinden den Ausbau der Kleinkinderbetreuungsdienste laut den Artikeln 13, 14 und 15 sowie deren Verteilung auf das Landesgebiet. Die Gemeinden nehmen die Verwaltungsbefugnisse zur Gewährleistung des Angebotes dieser Dienste wahr, mit Ausnahme des Tagesmütterdienstes/Tagesväterdienstes. Für die Kleinkinderbetreuungsdienste können geeignete freistehende Räume auch in anderen öffentlichen Einrichtungen genutzt werden.
2. Die Landesregierung bestimmt für jeden Kleinkinderbetreuungsdienst den zum Beitrag zugelassenen Stundenbetrag. Die zum Beitrag zugelassenen öffentlichen Körperschaften und, für den Tagesmütterdienst/Tagesväterdienst, die privaten Körperschaften ohne Gewinnabsicht, können die Beitragsauszahlung ausschließlich für die den Nutzern in Rechnung gestellten Betreuungsstunden, nach Abzug der jeweiligen Tarifbeteiligung, beantragen.“
(4) In Artikel 18 Absatz 3 zweiter Satz des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, ist das Wort „monatlich“ gestrichen.
(5) Nach Artikel 18 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„4. Zugang zu den Diensten Kinderhort und Kindertagesstätte zum ermäßigten Tarif haben auch Kinder, die nach Vollendung des dritten Lebensjahres noch nicht den Kindergarten besuchen; diese Dienste können bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommen werden.“
(6) Artikel 19 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, erhält folgende Fassung:
„1. Im Landeshaushalt wird der Fonds zur Gewährung von Beiträgen für die Führung der sozialpädagogischen Dienste für Kleinkinder, in der Folge als Fonds bezeichnet, errichtet. Der Fonds dient der Deckung der durch die Tarifbeteiligung der Nutzer nicht gedeckten laufenden Ausgaben für die Betreuung von Kindern bis drei Jahren in Kinderhorten, Kindertagesstätten laut Artikel 15 und bei Tagesmüttern/Tagesvätern. Den Beitragsantrag können Gemeinden, Zusammenschlüsse von Gemeinden oder private Körperschaften ohne Gewinnabsicht stellen. Die Beitragskriterien werden im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden mit Maßnahme der Landesregierung festgelegt.“
(7) Artikel 19 Absätze 4 und 5 des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, erhalten folgende Fassung:
„4. Das Land und die Gemeinden beteiligen sich zu gleichen Teilen an den Kosten, und zwar auf der Basis eines Stundenbetrages, den die Landesregierung im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden festlegt.
5. Das Land beteiligt sich an den Kosten auch mit zusätzlichen Geldmitteln, die der Deckung der Kosten dienen, die zwar zum Beitrag zugelassen sind, aber weder durch die Tarifbeteiligung der Nutzerfamilien noch durch die fixen Stundenbeträge zu Lasten des Landes oder der Gemeinden laut Absatz 4 gedeckt sind.“
(8) Die Absätze 3 und 6 von Artikel 19 des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, sind aufgehoben.