(1) Artikel 5 des Landesgesetzes vom 4. Juli 2012, Nr. 12, erhält folgende Fassung:
„Art. 5 (Ziele, Dauer und Alter)
1. Die Lehre zum Erwerb einer Qualifikation und eines Berufsbildungsdiploms führt in drei Jahren zu einer beruflichen Qualifikation oder in vier Jahren zu einem Berufsbildungsdiplom.
2. Mit Jugendlichen, die in einem Lehrberuf laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) die Qualifikation erworben haben, kann ein weiterer einjähriger Lehrvertrag abgeschlossen werden, mit dem Ziel, das Berufsbildungsdiplom zu erlangen.
3. Es können zudem Lehrverträge mit einer Dauer von bis zu zwei Jahren mit Jugendlichen abgeschlossen werden, die den Lehrgang laut Artikel 6 Absatz 5 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 15. März 2010, Nr. 87, besuchen, der mit der staatlichen Abschlussprüfung endet.
4. Mit dem Lehrvertrag zum Erwerb einer Qualifikation und eines Berufsbildungsdiploms sowie eines Oberschuldiploms können in allen Sektoren die Jugendlichen angestellt werden, die das fünfzehnte Lebensjahr vollendet und das fünfundzwanzigste nicht überschritten haben.
5. Der Lehrvertrag kann um höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn der Lehrling am Ende der Ausbildungswege gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 die Qualifikation, das Berufsbildungsdiplom oder das Diplom der staatlichen Abschlussprüfung nicht erworben hat.
6. Die Artikel 6 bis 17 dieses Abschnitts finden nur im Fall der Lehre zum Erwerb einer Qualifikation und eines Berufsbildungsdiploms laut Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) Anwendung.“