(1) Artikel 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 22. Oktober 2007, Nr. 56, erhält folgende Fassung:
„Art. 6 (Entschädigung in Geld)
1. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 7 wird die Entschädigung in Geld gemäß Artikel 21 des Landesgesetzes wie folgt festgesetzt:
2. Bei widerrechtlichen Eingriffen im Bereich von Naturparken, Biotopen, Naturdenkmälern oder großräumigen Landschaftsschutzgebieten wird das Ausmaß der nach Absatz 1 festgesetzten Entschädigung um 50 Prozent erhöht.“
(1) Artikel 8 Absätze 1 und 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 22. Oktober 2007, Nr. 56, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Die Kommission für den in Artikel 18/bis des Landesgesetzes vorgesehenen Landschaftsfonds wird von der Landesregierung ernannt; sie besteht aus:
2. Die Zusammensetzung der Kommission muss der Stärke der Sprachgruppen entsprechen, die aus der letzten allgemeinen Volkszählung in Südtirol hervorgeht, vorbehaltlich der Zugangsmöglichkeit für Angehörige der ladinischen Sprachgruppe. Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied ernannt. Den stellvertretenden Vorsitz übernimmt der Direktor beziehungsweise die Direktorin des Verwaltungsamts für Landschaft und Raumentwicklung.“
(1) Im italienischen Wortlaut von Artikel 8 Absatz 3 und unter Ziffer 1 der Anlage A des Dekrets des Landeshauptmanns vom 22. Oktober 2007, Nr. 56, in geltender Fassung, werden die Bezeichnungen „Ripartizione provinciale Natura e Paesaggio” und “Ripartizione Natura e Paesaggio” durch die Bezeichnung „Ripartizione provinciale Natura, paesaggio e sviluppo del territorio” ersetzt.
(2) Im deutschen Wortlaut von Artikel 8 Absatz 3 und unter Ziffer 1 der Anlage A des Dekrets des Landeshauptmanns vom 22. Oktober 2007, Nr. 56, in geltender Fassung, wird die Bezeichnung „Landesabteilung Natur und Landschaft“ durch die Bezeichnung „Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung” ersetzt.
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.