1. Der Verwaltungsrat der Stiftung ist das Kollegialorgan, welchem die generelle Zielsetzung, die strategische Planung, das Programm und die Kontrolle obliegt.
2. Um die Ziele der Stiftung, welche im obgenannten Artikel 1 angeführt sind, zu erreichen, obliegt dem Verwaltungsrat insbesondere:
a) den Präsidenten der Stiftung und den Vizepräsidenten, welcher ersteren, sollte dieser abwesend oder verhindert sein, ersetzt, zu ernennen;
b) die Richtlinien, die Vision, die Strategien und die Ziele der Tätigkeit, unter Berücksichtigung auf die im Artikel 2 des Statutes genannten Zuständigkeiten, zu definieren;
c) den Haushaltsvoranschlag, die entsprechenden Änderungen und die Abschlussrechnung der Stiftung zu genehmigen und das jährliche Budget dem Direktor zuzuweisen;
d) die eigenen verwaltungstechnischen Programme und auch die von der Direktion gegebenenfalls vorgenommenen Vorschläge zu genehmigen;
e) den Organisationsplan der Stiftung zu genehmigen und den Stellenplan des Personals festzulegen;
f) über alle weiteren Regelungen der Einrichtung und insbesondere über jene der Personalordnung, der Buchführung, der Ankäufe, des Ticketings, der Führung des Theaterraums zu beschließen;
g) den Direktor zu ernennen und wie von der Personalordnung vorgesehen, die vom Organisationsplan der Einrichtung vorgesehenen leitenden Funktionen, zu bestimmen;
h) der Reihe nach über die Einkäufe der Güter und der Dienstleistungen, welche über dem EU- Schwellenwert liegen und über die Veräußerung der Güter zu beschließen;
i) die anzustrengenden Klagen oder die Vertretung vor Gericht und die Vergleiche zu beschließen;
j) nach Absprache mit den Gründungsmitgliedern die Gründung von Vereins- Gesellschafts- und Genossenschaftsformen oder die Teilnahme der Stiftung an denselben zu beschließen;
k) die vorgeschlagenen Satzungsänderungen mit Zweidrittel- Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates zu beschließen; die Änderungen dürfen auf keinen Fall die Zielsetzungen der Stiftung betreffen;
l) über alle Bereiche, sofern sie nicht in einen bestimmten Aufgabenbereich anderer Organe fallen, zu beschließen.
3. Nachdem Einverständnis über die Bedingungen herrscht, kann der Verwaltungsrat die Aufnahme von öffentlichen oder privaten Personen als neue beitretende Mitglieder vorschlagen, welche nach der Gründung vorhaben, der Stiftung beizutreten. Dabei müssen diese die Zielsetzungen teilen und sich dazu verpflichten sich an den jährlichen Kosten des Haushaltsjahres zu beteiligen.
4. Für die Aufnahme von neuen Mitgliedern ist das vorherige Einverständnis aller Gründungsmitglieder notwendig.
5. Der Verwaltungsrat kann, auf Vorschlag des Präsidenten einzelnen Verwaltungsräten ordentliche Verwaltungsbefugnisse für einzelne oder mehrere Verwaltungsmaßnahmen übertragen.
6. Der Verwaltungsrat kann eine oder mehrere Funktionen seiner Zuständigkeit dem Präsidenten übertragen, mit Ausnahme jener gemäß Absatz 2, Buchstaben a), c), g) und k).