1. Die Verfügbarkeit im Landeshaushalt ist eine notwendige und unabdingbare Vorraussetzung für die Annahme des Sponsoringangebots und für die Festlegung des entsprechenden Betrags.
2. Es können sportliche, touristische und kulturelle Initiativen und Veranstaltungen von nationaler oder internationaler Bedeutung gesponsert werden.
3. Die Initiativen und Veranstaltungen müssen:
- Interesse für Südtirol wecken und mit den Kernwerten der Dachmarke sowie mit den Zielsetzungen der Landesgesetze Nr. 79/1973 und 12/2005, vereinbar sein,
- das Image Südtirols als Tourismusdestination und Genussland sowie seine Identität und aktuelle wie zukünftige Marktpositionierung festigen bzw. stärken,
- für Südtirol typisch, bezeichnend oder charakteristisch sein oder wesentliche Auswirkungen auf sein Image oder seine Gesamtwirtschaft haben.
4. Als Zielgruppe im sportlichen Bereich gelten Teams und Athleten oder Athletinnen, deren sportliche Tätigkeit im internationalen oder nationalen Kontext stattfindet (z. B. Nationalmannschaften und deren Mitglieder) oder denen eine starke öffentliche Aufmerksamkeit zukommt oder in die hohe Erwartungen hinsichtlich ihres künftigen sportlichen Werdegangs gesetzt werden.
5. Wurden für dieselbe Sportinitiative oder -veranstaltung Sponsoringangebote sowohl von Mannschaften als auch von Einzelathleten oder Einzelathletinnen vorgelegt, so kann die technische Arbeitsgruppe laut Absatz 11 eigene Pflichtenhefte ausarbeiten, die von der Landesabteilung Wirtschaft zu genehmigen sind.
6. Bevorzugt werden Initiativen und Veranstaltungen, die durch Verwendung der Massenkommunikationsmittel eine starke Durchschlagskraft beim Publikum haben oder die innovativen Branchen zuzuordnen sind.
7. Die Initiativen und Veranstaltungen müssen insbesondere Folgendes gewährleisten:
- ihre Übereinstimmung mit den Kernwerten der Dachmarke,
- das Kommunikationsaufkommen in den touristischen Kernmärkten durch die Breitenwirkung des Events, den entsprechenden Innovationsgrad sowie die Förderung des gewerblichen Verkaufs der Qualitätsprodukte,
- die Einfügung der Bezeichnung „Südtirol“ in die offizielle Bezeichnung der Initiative oder Veranstaltung (Namenssponsor).
8. Das Sponsoringangebot mit Auflistung der Leistungen ist spätestens 30 Tage vor Beginn der Initiative, Veranstaltung oder Wettkampfsaison bei der Landesabteilung Wirtschaft einzureichen. Im Falle neuer Programme oder plötzlicher Änderungen bei der Planung der Initiativen oder Veranstaltungen kann das Angebot ausnahmsweise nach Ablauf der genannten Frist eingereicht werden.
9. Bei den von der Autonomen Provinz Bozen abgeschlossenen Sponsoringvereinbarungen werden die üblichen Marktpreise nur im Ausnahmefall und unter der Voraussetzung angewandt, dass gemäß Absatz 1 auf dem entsprechenden Haushaltskapitel die erforderlichen Mittel vorhanden sind.
10. Der Sponsoringbetrag entspricht dem Wert der angebotenen Leistung und wird – soweit möglich – aus dem Vergleich mit den Sponsoringbeträgen hergeleitet, die normalerweise für ähnliche Initiativen und Veranstaltungen gezahlt werden.
11. Bewertung und Festlegung des Ausmaßes der einzelnen Sponsoringbeträge erfolgen durch eine technische Arbeitsgruppe bestehend aus den Verantwortlichen der Organisationseinheiten, welche die betreffenden Haushaltskapitel verwalten.
12. Die grafische Anwendung der Dachmarke ist mit der Landesabteilung Wirtschaft abzustimmen und dieser für die Erteilung der Benutzungsfreigabe vorzulegen. Es sind in jedem Fall die auf der Website www.dachmarke-suedtirol.it veröffentlichten Anwendungsrichtlinien zu beachten.