1. Die Abrechnung von Beiträgen wird nach den in Artikel 8 genannten Modalitäten vorgelegt und besteht aus:
a) dem Auszahlungsantrag, verfasst auf dem vom zuständigen Amt zur Verfügung gestellten Formular oder nach dem entsprechenden Muster und vom gesetzlichen Vertreter oder der gesetzlichen Vertreterin der Antragstellenden unterzeichnet,
b) den Ausgabenbelegen, und zwar:
1) entweder in Form einer Liste der Ausgabenbelege gemäß Artikel 2 Absatz 2/ter des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, bis zur Höhe der zugelassenen Ausgaben, abgefasst auf dem vom zuständigen Amt zur Verfügung gestellten Formular oder nach dem entsprechenden Muster,
2) oder in Form der einzelnen Ausgabenbelege, bis zur Höhe der zugelassenen Ausgaben, jeweils gebührend quittiert und vom gesetzlichen Vertreter oder der gesetzlichen Vertreterin der Antragstellenden gegengezeichnet,
3) Antragstellende ohne Gewinnabsicht können die Ausgabenbelege auf die Höhe des gewährten Beitrages beschränken. In diesem Fall müssen sie zusätzlich eigenverantwortlich erklären, dass die für die Durchführung der geförderten Projekte zugelassenen Ausgaben zur Gänze getätigt wurden und die entsprechenden Ausgabenbelege in ihrem Besitz sind,
c) Erklärung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin der Begünstigten über:
1) das Fortbestehen der gesetzlichen Voraussetzungen und Bedingungen und das Wissen um die Folgen einer Falschaussage,
2) die Ämter oder Körperschaften, bei denen weitere Förderungen für dieselben Vorhaben beantragt wurden oder werden, einschließlich der entsprechenden Beträge,
3) die vollständige oder teilweise Durchführung des Projektes, für welches der Beitrag gewährt wurde, gemäß dem genehmigten Zeitplan,
4) die Gesamtausgaben für die Durchführung der zur Förderung zugelassenen Projekte. Jener Teil der zugelassenen Ausgaben, der den Beitragsumfang überschreitet, kann auch Stunden ehrenamtlicher Tätigkeit laut Buchstabe d) enthalten,
5) die Einhaltung der geltenden Landestarife für Honorarkosten für Referentinnen und Referenten, Vergütungen für Künstlerinnen und Künstler sowie Kosten für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung. Wenn die Höchstgrenze überschritten wurde, ist eine Begründung anzugeben, die von der Verwaltung im Sinne von Artikel 2 Absatz 10 des Landesgesetzes vom 27. Juli 2015, Nr. 9, geprüft wird,
d) die Aufstellungen zur ehrenamtlichen Tätigkeit laut Artikel 21 mit den Namen der ehrenamtlich Tätigen, ihren Leistungen sowie den Tagen und Stunden, an denen diese Leistungen erbracht wurden.
2. Verlage müssen zusätzlich zu den Unterlagen laut Absatz 1 eine Liste des Personals und einen Bericht über die von diesem im Rahmen des geförderten Projekts geleistete Tätigkeit beilegen.