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b'') Bereichsabkommen vom 19. Juli 2016, Nr. 01)
Bereichsabkommen für das Kindergartenpersonal: Übergangsvertrag betreffend die Zugangsvoraussetzungen und die Arbeitszeit

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 26. Juli 2016, Nr. 30.

I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 (Anwendungsbereich und Gegenstand)

(1) Dieses Bereichabkommen gilt für das Kindergartenpersonal des Landes Südtirol und regelt im Übergangswege bis zum Abschluss eines umfassenden Bereichsvertrages die Zugangsvoraussetzungen sowie die Arbeitszeit.

(2) Zum Kindergartenpersonal zählen das Berufsbild „Kindergärtnerin/Kindergärtner“ und das Berufsbild „pädagogische Mitarbeiterin/pädagogischer Mitarbeiter“.

(3) Dieses Bereichsabkommen tritt am 1. September 2016 in Kraft.

II. Abschnitt
Zugangsvoraussetzungen

Art. 2 (Zugangsvoraussetzungen für das Berufsbild „Kindergärtnerin/Kindergärtner“)

(1) Ab dem Kindergartenjahr 2017/2018 ist für das Berufsbild „Kindergärtnerin/Kindergärtner“ folgende Zugangsvoraussetzung vorgesehen:

  1. Abschluss des fünfjährigen einstufigen Masterstudiengangs in Bildungswissenschaften für den Primarbereich.

(2) Zum Zweck der Eintragung in das Verzeichnis „Integrationskindergärtner/in“ muss das in das Berufsbild Kindergärtner/in eingestuftes Personal im Besitz einer der folgenden zusätzlichen Zugangsvoraussetzungen sein:

  1. universitärer Spezialisierungstitel für die pädagogische Begleitung von Kindern mit Beeinträchtigung im Kindergarten oder der Grundschule (60 ECTS),
  2. Bestätigung über die Erlangung von 60 ECTS aufgrund der Teilnahme am universitären Spezialisierungslehrgang für die pädagogische Begleitung von Kindern mit Beeinträchtigung im Kindergarten. 2)

(3) Der Zugang zum Berufsbild „Kindergärtnerin/Kindergärtner“ ist, in Abweichung zu den in diesem Artikel genannten Zugangsvoraussetzungen und unter Berücksichtigung der historischen Entwicklungen der Zugangsvoraussetzungen für dieses Berufsbild, auch für jenes Personal möglich, das im Rahmen der angegebenen zeitlichen Beschränkungen die Zugangsvoraussetzungen laut Anlage 1 erfüllt.

2)
Art. 2 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 38 Absatz 1 des Bereichskollektivvertrages für das Landespersonal vom 16. Dezember 2024.

Art. 3 (Zugangsvoraussetzungen für das Berufsbild „Pädagogische Mitarbeiterin/pädagogischer Mitarbeiter“)

(1) Der Zugang zum Berufsbild „pädagogische Mitarbeiterin/pädagogischer Mitarbeiter“ ist für jenes Personal möglich, das im Rahmen der angegebenen zeitlichen Beschränkungen die Zugangsvoraussetzungen laut Anlage 1 erfüllt.

Art. 4 (Zusätzliche Zugangsvoraussetzung für das Personal ladinischer Muttersprache)

(1) Für das Personal ladinischer Muttersprache ist für beide Berufsbilder zusätzlich folgende Zugangsvoraussetzung vorgesehen:

  1. die dem Studientitel entsprechenden Nachweise über das Bestehen der Zweisprachigkeitsprüfung und der beim ladinischen Schulamt durchgeführten Ladinischprüfung.

III. Abschnitt
Arbeitszeit

Art. 5 (Übergangsregelung zur Arbeitszeit)

(1) Die vertragliche Arbeitszeit des Kindergartenpersonals beträgt bei einem Vollzeitarbeitsverhältnis 38 Wochenstunden.

(2) Im Rahmen der Arbeitszeit laut Absatz 1 ist unter Berücksichtigung des jeweiligen Berufsbildes während der Zeit der didaktischen Tätigkeit die Bildungsarbeit mit den Kindern im Ausmaß von 33 Wochenstunden zu leisten, auf welche im Verhältnis zur Verwaltungstätigkeit ein Koeffizient von 1,15 zur Anwendung kommt.

(3) Das Kindergartenpersonal muss zudem bis zu 180 Stunden jährlich für folgende zusätzliche Tätigkeiten leisten, die für die Bildungsarbeit erforderlich und Ausdruck der verantwortungsbewussten Ausübung der Aufgaben des eigenen Berufsbildes sind:

  1. Teilnahme an Tätigkeiten der Kollegialorgane,
  2. Vorbereitung und Auswertung der Bildungsarbeit, insbesondere auch Mitwirkung an der gemeinsamen Planung, Mitwirkung in Arbeitsgruppen, Gestaltung von Lernumgebungen, Vorbereitung von Lernmaterialien, Beobachtung und Dokumentation der Bildungsprozesse,
  3. Zusammenarbeit mit den Familien,
  4. Gestaltung der Übergänge in Bezug auf den Einstieg in den Kindergarten und die Grundschule,
  5. Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und Fachdiensten,
  6. Teilnahme an Fortbildungsinitiativen im Ausmaß von bis zu 30 Stunden im Jahr,
  7. Tätigkeit in Zusammenhang mit der Arbeitssicherheit und Sicherheit der anvertrauten Kinder;
  8. andere Tätigkeiten, die mit der Bildungsarbeit des Kindergartens in Zusammenhang stehen, ausgenommen die direkte Arbeit mit den Kindern.

(4) Für das Kindergartenpersonal mit einem Teilzeitverhältnis wird die Arbeitszeit für die Bildungsarbeit laut Absatz 2 und für die zusätzlichen Tätigkeiten laut Absatz 3, wie in den Artikeln 6 und 7 angeführt, reduziert. Diese Bestimmung gilt nicht während der Abschnitte der auf zwei Kindergartenjahre aufgeteilten alternierenden Teilzeit und der Sabbatjahre, in welchen die Arbeit in Vollzeit erfolgt. In jedem Fall sind neben der Bildungsarbeit die zusätzlichen Tätigkeiten laut den Buchstaben a), b), c), d) und e) des Absatzes 3 zu gewährleisten, wobei die Organisation dieser Tätigkeiten den Charakter des Teilzeitverhältnisses nicht wesentlich beeinträchtigen darf.

(5) Die zusätzlichen Tätigkeiten laut Absatz 3 sind Teil des Berufsbildes des Kindergartenpersonals. Sie werden, soweit möglich, am Anfang des Kindergartenjahres geplant und umfassen auch die Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten zum Kindergartenjahr; es steht keine Vergütung von Überstunden dafür zu. Das Kindergartenpersonal erstattet im Rahmen des jährlichen Zielvereinbarungsgesprächs Bericht über die Durchführung der betreffenden Tätigkeiten, auch für die Zuweisung der flexiblen Gehaltselemente.

(6) Für Tätigkeiten, die mit der Umsetzung zeitbegrenzter spezifischer, außerordentlicher Projekte verbunden sind, können die vorgesetzten Führungskräfte im Rahmen der verfügbaren Kontingente für das Personal mit Vollzeitarbeitsverhältnis die Vergütung von Überstunden zulassen, sofern der Zeitausgleich nicht möglich ist.

(7) Das Kindergartenpersonal, welches im Laufe des Kindergartenjahres den ordentlichen Urlaub und die Ruhetage nicht vollständig anreift, muss die entsprechenden Tage in der unterweisungsfreien Zeit mit Bildungsarbeit mit den Kindern oder, falls der Bedarf nicht gegeben ist, mit anderen Tätigkeiten des Berufsbildes leisten. Das Personal hat in Alternative die Möglichkeit, die nicht angereiften Tage mit unbezahltem Wartestand abzudecken. 3)

3)
Art. 5 Absatz 7 wurde eingefügt durch Art. 4 Absatz 1 des Bereichsvertrages vom 9. Jänner 2020.

Art. 6 (Änderungen betreffend die Teilzeitarbeit für das Berufsbild „Kindergärtnerin/Kindergärtner“)

(1) Die vertragliche Arbeitszeit und Entlohnung bei einem Arbeitsverhältnis in Teilzeit zu 50 Prozent beträgt im Berufsbild „Kindergärtnerin/Kindergärtner“ 19/38 Wochenstunden. Für die Abstimmung und Übergabe der Arbeit steht außerdem, sofern sie effektiv im Falle einer wöchentlichen horizontalen oder vertikalen Teilzeit geleistet werden, die Bezahlung von weiteren 2/38 Wochenstunden zu; im Falle alternierender Teilzeiten kommt dies nicht zur Anwendung.

(2) Die Arbeitszeit laut Absatz 1 unterteilt sich wie folgt in Bildungsarbeit und zusätzliche Tätigkeiten, die für die Bildungsarbeit erforderlich sind:

  1. Teilzeit ohne Abstimmung und Übergabe der Arbeit: 16 Stunden und 30 Minuten wöchentlich für die Bildungsarbeit, sowie 90 Stunden jährlich für zusätzliche Tätigkeiten,
  2. horizontale oder vertikale Teilzeit mit erforderlicher Abstimmung und Übergabe der Arbeit: 16 Stunden und 30 Minuten wöchentlich für die Bildungsarbeit, eine Stunde und 30 Minuten wöchentlich für Abstimmung und Übergabe der Arbeit, sowie 110 Stunden jährlich für zusätzliche Tätigkeiten;

(3) Die vertragliche Arbeitszeit und Entlohnung bei einem Arbeitsverhältnis in Teilzeit zu 75 Prozent beträgt im Berufsbild „Kindergärtnerin/Kindergärtner“ 28/38 Wochenstunden, welche in 24 Stunden und 20 Minuten wöchentlich für die Bildungsarbeit, sowie 132 Stunden jährlich für zusätzliche Tätigkeiten unterteilt sind.

Art. 7 (Änderungen betreffend die Teilzeitarbeit für das Berufsbild „Pädagogische Mitarbeiterin/pädagogischer Mitarbeiter“)

(1) Die vertragliche Arbeitszeit und Entlohnung bei einem Arbeitsverhältnis in Teilzeit zu 50 Prozent beträgt im Berufsbild „Pädagogische Mitarbeiterin/pädagogischer Mitarbeiter“ 19/38 Wochenstunden. Für die Abstimmung und Übergabe der Arbeit steht außerdem, sofern sie effektiv im Falle einer wöchentlichen horizontalen oder vertikalen Teilzeit geleistet werden, die Bezahlung einer weiteren 1/38 Wochenstunde zu; im Falle alternierender Teilzeiten kommt dies nicht zur Anwendung.

(2) Die Arbeitszeit laut Absatz 1 unterteilt sich wie folgt in Bildungsarbeit und zusätzliche Tätigkeiten, die für die Bildungsarbeit erforderlich sind:

  1. Teilzeit ohne Abstimmung und Übergabe der Arbeit: 16 Stunden und 30 Minuten wöchentlich für die Bildungsarbeit sowie 90 Stunden jährlich für zusätzliche Tätigkeiten,
  2. horizontale oder vertikale Teilzeit mit erforderlicher Abstimmung und Übergabe: 16 Stunden und 30 Minuten wöchentlich für die Bildungsarbeit, 30 Minuten wöchentlich für Abstimmung und Übergabe der Arbeit sowie 110 Stunden jährlich für zusätzliche Tätigkeiten.

(3) Die vertragliche Arbeitszeit und Entlohnung bei einem Arbeitsverhältnis in Teilzeit zu 75 Prozent beträgt im Berufsbild „Pädagogische Mitarbeiterin/pädagogischer Mitarbeiter“ 28/38 Wochenstunden, welche in 24 Stunden und 20 Minuten wöchentlich für die Bildungsarbeit, sowie 132 Stunden jährlich für zusätzliche Tätigkeiten unterteilt sind.

Art. 8 (Verlängerung des Arbeitsvertrages für Personal mit befristetem Arbeitsverhältnis)

(1) Dem Personal mit zeitlich befristetem Arbeitsverhältnis, das im Laufe des Schuljahres nicht weniger als 210 Tage effektiven Dienst leistet, wird der Arbeitsvertrag bis zum Ende des Schuljahres verlängert. Als effektiver Dienst zählen auch Abwesenheiten, die für die Gehaltsentwicklung oder für das Ruhegehalt gelten.

(2) Für die Monate Juli und August wird dem Personal für die Festlegung der Entlohnung ein Wochenstundenpensum zugewiesen, das aus dem Durchschnitt der Arbeitsverhältnisse im jeweiligen Schuljahr im Verhältnis zu einem Jahresauftrag in Vollzeit berechnet wird.

Art. 9 (Übergangs- und Schlussbestimmungen)

(1) Für alle Aspekte, die in diesem Bereichsabkommen nicht eigens geregelt sind, gelten für das Kindergartenpersonal die für sie vorgesehenen Bestimmungen der Bereichsabkommen vom 14. Juni 2005, vom 24. November 2009 und vom 27. Juni 2013, sowie die allgemeinen Bestimmungen für das Personal der Landesverwaltung.

(2) Die Bestimmungen, die im Widerspruch zu diesem Bereichsabkommen stehen, werden nicht mehr angewandt. Insbesondere werden nicht mehr angewandt:

  1. Artikel 30/bis Absatz 5 und Artikel 38 des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36,
  2. Artikel 28 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6,
  3. Artikel 2 Absatz 2 letzter Satz und Artikel 4 Absatz 4 des Bereichsvertrages vom 14. Juni 2005,
  4. d) Artikel 16 Absätze 1 und 2 und Artikel 17 Absätze 4 und 5 des Bereichsvertrages vom 24. November 2009.

(3) Artikel 8 findet auch für das Berufsbild „Mitarbeiterin/Mitarbeiter für Integration“ Anwendung.

 

ANLAGE 1:
ZUGANGSVORAUSSETZUNGEN KINDERGARTENPERSONAL (UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER HISTORISCHEN ENTWICKLUNG)

 

PÄDAGOGISCHER MITARBEITERIN / PÄDAGOGISCHER MITARBEITER

  • a)  innerhalb 2007 erworbener Ausbildungsnachweis:  die mit Erfolg abgeschlossene wenigstens zweijährige spezielle Ausbildung, die für den Bereich Kindergarten vorgesehen oder gleichwertig war (Befähigungsnachweis als Kindergartenassistentin, Fachdiplom für Fachkräfte für Familien- und Sozialfürsorge, Kinderbetreuerin, Assistentin für soziale Dienste, Sozialbetreuerin),

ODER

  • b)  innerhalb 2014 erworbener Ausbildungsnachweis:  Reifediplom pädagogischer oder sozial-pädagogischer Ausrichtung.

 

KINDERGÄRTNERIN / KINDERGÄRTNER

  • a)  innerhalb 2000 erworbener Ausbildungsnachweis:  Befähigungsdiplom für Kindergärtner/Kindergärtnerinnen,

ODER

  • b)  innerhalb 2002 erworbener Ausbildungsnachweis:  Reifediplom des pädagogischen Gymnasiums – Fachrichtung Kindergarten, Reifediplom oder Diplom der Lehrerbildungsanstalt,

ODER

  • c)  innerhalb 2009 erworbener Ausbildungsnachweis:  mindestens vierjähriges Universitätsstudium mit Laureat in Erziehungswissenschaften, in Pädagogik oder in Psychologie, in Verbindung mit einem Ausbildungsnachweis laut Buchstabe a) oder b) oder, Alternativ dazu, für die Laureate in Erziehungswissenschaften und in Pädagogik, Nachweis über die Vertiefung der Frühpädagogik,

ODER

  • d)  Laureat in Bildungswissenschaften für den Primarbereich: Fachrichtung Kindergarten.

 

Für Integrationskindergärtnerin / Integrationskindergärtner, zusätzlich zum Ausbildungsnachweis als Kindergärtnerin/Kindergärtner:

ODER

  • b)  Zusatzausbildung zur Befähigung zum Integrationsunterricht in Kindergarten und Grundschule (400 h).

 

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