(1) In Artikel 9 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 15. Mai 2000, Nr. 9, in geltender Fassung, sind die Wörter “nur für die eigenen Tiere” gestrichen.
(2) Nach Artikel 9 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 15. Mai 2000, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„4. Der Transport von Tieren, auch fremde, auf die Alm oder Weide in eigenen Transportmitteln kann ohne Kilometerbegrenzung erfolgen.“
(1) In Artikel 11 Absatz 2 im vorletzten Satz des Landesgesetzes vom 15. Mai 2000, Nr. 9, in geltender Fassung, sind die Worte „für ein Jahr“ mit den Worten „unter Berücksichtigung der Schwere der Übertretung für mindestens ein halbes Jahr bis höchstens zu einem Jahr“ ersetzt.
(2) In Artikel 11 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 15. Mai 2000, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält der letzte Satz folgende Fassung: „Bei Rückfälligkeit innerhalb von 10 Jahren ab dem Tag der Feststellung der ersten gesetzeskonform vorgehaltenen Übertretung ist ein Haltungsverbot von Tieren unter Berücksichtigung der Schwere der Übertretung von mindestens einem Jahr bis zu höchstens 4 Jahren zu verhängen. Bei neuerlicher Übertretung und jeder darauffolgenden beträgt das Haltungsverbot von Tieren jeweils mindestens 2 Jahre bis zu höchstens 8 Jahre.“
(1) Die Bestimmungen nach Artikel 2 Absatz 1 sind auf Verfahren für die Anwendung der Verwaltungsstrafen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen worden sind, anzuwenden. Die Bestimmungen nach Artikel 2 Absatz 2 sind auf Antrag der Betroffenen rückwirkend auch auf bereits abgeschlossene Verfahren anzuwenden, wobei die seit der Verhängung der Nebenstrafe bereits verstrichene Zeit angerechnet ist.
(2) Die mit diesem Gesetz übertragenen Maßnahmen ergeben keine neuen Ausgaben und keine Mehrausgaben für den Landeshaushalt.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, dass es befolgt werde.