Unterzeichnet am 13. Dezember 2016 aufgrund des Beschlusses der Landesregierung vom 22. November 2016, Nr. 1285.
(1) Dieser Landeskollektivvertrag (LKV) gilt für das Lehrpersonal, einschließlich das Lehrpersonal mit Diplom an Oberschulen und die Erzieher/innen, mit unbefristetem und befristetem Vertrag gemäß Artikel 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 24. Juli 1996, Nr. 434.
(1) Der vorliegende Vertrag gilt für den Zeitraum vom 1. Jänner 2016 bis zum 31. Dezember 2018 und regelt den Ausgleich zwischen den Gehaltserhöhungen gemäß dem gesamtstaatlichen Kollektivvertrag (GSKV) und den Erhöhungen für das Landespersonal im selben Zeitraum. Die wirtschaftlichen Auswirkungen sind ab den in den einzelnen Vertragsbestimmungen angegebenen Fälligkeiten wirksam.
(1) Die Landeszulage laut Anlage 3 des Landeskollektivvertrages vom 13. Juni 2013 wird mit Wirkung ab 1. Juni 2016 um den Jahresbruttobetrag von 520,00 Euro und mit Wirkung ab 1. Mai 2017 um einen weiteren Jahresbruttobetrag von 520,00 Euro erhöht; somit steht mit Wirkung ab 1. Juni 2016 die jährliche Landesbruttozulage laut Anlage 1 dieses Vertrages und mit Wirkung ab 1. Mai 2017 die jährliche Landesbruttozulage laut Anlage 2 dieses Vertrages zu.
(2) Die Landeszulage gemäß Artikel 17 des Einheitstextes der Landeskollektivverträge für das Lehrpersonal und die Erzieher/innen der Grund-, Mittel- und Oberschulen Südtirols vom 23. April 2013, ersetzt durch den Artikel 3 des Landeskollektivvertrages vom 13. Juni 2013, wird in den Monaten Juli und August nicht ausbezahlt und hat keine Auswirkungen auf das 13. Monatsgehalt.
(3) Nach Inkrafttreten des neuen GSKV treffen sich die Vertragspartner/innen, um die Landeszulage laut Absatz 1 neu festzulegen, wobei sie die Erhöhungen der Gehälter nach den Tabellen des GSKV berücksichtigen.
(1) Der Artikel 29 des Einheitstextes der Landeskollektivverträge für das Lehrpersonal und die Erzieher/innen der Grund-, Mittel- und Oberschulen Südtirols vom 23. April 2013 erhält folgende Fassung:
„1. Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin der Schulführungskraft erhält eine Zulage im Ausmaß von 20 Prozent der Landesfunktionszulage, die der entsprechenden Schule zugewiesen ist. Zu den Hauptaufgaben der Stellvertreterin oder des Stellvertreters gehört es, die Schulführungskraft bei Abwesenheit zu ersetzen und sie bei der Ausübung der Führungsaufgaben zu unterstützen.
(2) Die Zulage laut Absatz 1 steht dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin im Ausmaß von 100 Prozent zu und zwar ab dem Tag des Dienstaustrittes, des Widerrufes, der Abordnung, des Wartestandes, des mit dem Führungsauftrag unvereinbaren politischen Mandates oder des Verzichts auf den Führungsauftrag der Schulführungskraft sowie ab dem 46. Tag der ununterbrochenen Dienstabwesenheit der Schulführungskraft.
(3) Im Falle von Schulen mit Amtsführung wird die Zulage gemäß Absatz 1 auf 70 Prozent erhöht.“
(1) Im Artikel 23 Absatz 1 der Anlage 4 des Einheitstextes der Landeskollektivverträge vom 23. April 2003 wird der Wortlaut „innerhalb dessen 8. Lebensjahres“ durch folgenden Wortlaut ersetzt: „innerhalb dessen zwölften Lebensjahres“.
(1) Der Artikel 24 Absatz 1 der Anlage 4 des Einheitstextes der Landeskollektivverträge vom 23. April 2003, erhält folgende Fassung:
„1. Der Teil der Elternzeit, den der Elternteil beansprucht, für welchen dieser Vertrag gilt, darf in nicht mehr als sechs Abschnitten beansprucht werden. Wird sie von beiden Eltern beansprucht und gehören beide Eltern einem Landesbereich an, darf die Elternzeit in nicht mehr als insgesamt sieben Abschnitten beansprucht werden.“
(1) Im Artikel 28 Absatz 1 der Anlage 4 des Einheitstextes der Landeskollektivverträge vom 23. April 2003 wird der Wortlaut „bis zum achten Lebensjahr“ durch folgenden Wortlaut ersetzt: „bis zum zwölften Lebensjahr“.
(2) Nach Artikel 28 Absatz 1 der Anlage 4 des Einheitstextes der Landeskollektivverträge vom 23. April 2003 wird folgender Absatz 1/bis eingefügt:
„1/bis. Dieser Sonderurlaub kann auch für die Begleitung der Kinder zu ärztlichen Visiten, Therapien, fachärztlichen Leistungen oder diagnostischen Untersuchungen beansprucht werden, wobei der interessierte Elternteil die Pflicht hat, eine entsprechende Bestätigung mit Angabe der Uhrzeit vorzulegen, die vom Arzt/von der Ärztin der Struktur, die die Untersuchung oder Leistung durchgeführt hat, ausgestellt oder in digitaler Form übermittelt wird. Die Verwaltung kann eine entsprechende ärztliche Verschreibung der Untersuchung oder Leistung einfordern“.
(1) Im Artikel 31 Absatz 1 der Anlage 4 des Einheitstextes der Landeskollektivverträge vom 23. April 2003 wird der Wortlaut „innerhalb des achten Lebensjahres des Kindes“ durch folgenden Wortlaut ersetzt: „innerhalb des zwölften Lebensjahres des Kindes.“
(2) Der Artikel 31 Absatz 8 erhält folgende Fassung:
„8. Dieser Artikel wird auch bei Adoption, Anvertrauung zwecks Adoption und zeitbegrenzter Anvertrauung angewandt. Der Wartestand ist innerhalb der ersten zwölf Jahre ab Eintritt des/der Minderjährigen in die Familie zu beanspruchen, jedenfalls innerhalb des 15. Lebensjahres des/der Minderjährigen“.
(1) Der Artikel 33 Absatz 8 der Anlage 4 des Einheitstextes der Landeskollektivverträge vom 23. April 2003 erhält folgende Fassung:
„8. Die Freistellung kann zu denselben Bedingungen auch im Falle der Adoption, der Anvertrauung zwecks Adoption und der zeitbegrenzten Anvertrauung beansprucht werden“.
(1) Bedienstete mit einer Beeinträchtigung im Sinne der geltenden staatlichen Bestimmungen, die Wettkampfsport betreiben, haben Anspruch auf einen bezahlten Sonderurlaub von bis zu zehn Arbeitstagen im Jahr für die Zeit, welche für die Teilnahme an nationalen oder internationalen Wettkämpfen, einschließlich An- und Rückreise, erforderlich ist.