(1) Das Versuchszentrum Laimburg, in der Folge Zentrum genannt, ist eine vom Land abhängige Körperschaft öffentlichen Rechts ohne wirtschaftliche Zielsetzung mit Organisations-, Verwaltungs-, Finanz-, Buchführungs- und Vermögensautonomie.
(2) Das Zentrum betreibt Forschung, wissenschaftliche Versuche und Innovation, sorgt für Wissenstransfer und die Verbreitung von Fachwissen in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft, Agrar- und Lebensmittelwissenschaft, sowie in allen damit zusammenhängenden Bereichen.
(3) Zur Umsetzung der Ziele laut Absatz 2 kann das Zentrum auch Tätigkeiten ausüben, die zusätzlich zu den institutionellen Tätigkeiten anfallen, mit diesen zusammenhängen, deren Umsetzung dienen oder diese ergänzen, einschließlich kommerzieller Tätigkeiten, sofern letztere nicht überwiegen. Letztere müssen der Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen dienen, die überwiegend mit Geräten oder Ressourcen erfolgt, die das Zentrum normalerweise für seine institutionellen Tätigkeiten verwendet, oder der Umsetzung der Ziele des Zentrums dienen oder diese Tätigkeiten ergänzen. Dazu gehören auch Repräsentationstätigkeiten und institutionelle Beziehungen und jene zur Aufwertung des Territoriums und des ländlichen und forstwirtschaftlichen Vermögens sowie im Rahmen von Bewirtung und Gastlichkeit auf dem Land.
(4) Das Zentrum kann mit anderen öffentlichen und privaten Körperschaften und Unternehmen des In- und Auslands, einschließlich Hochschulinstituten, zusammenarbeiten und auch entgeltlich deren Dienste in Anspruch nehmen. Außerdem kann es die Dienste der wissenschaftlichen Laboratorien des Landes in Anspruch nehmen und Grundstücke im Eigentum Dritter nutzen, die es pachtet oder die ihm von diesen in einer anderen Form zur Verfügung gestellt werden.
(5) Das Zentrum kann wissenschaftliche Projekte, Versuche, Dienstleistungen und Analysen auf Rechnung Dritter durchführen. Das Ausmaß des Entgelts für diese Leistungen legt der Direktor des Zentrums auf der Grundlage der Kostenelemente fest.
(6) Das Zentrum legt eine Genbank für in Südtirol vorhandene und neue Pflanzensorten sowie für einheimische Pflanzensorten an, die vom Aussterben bedroht sind. Dazu werden auch Samen und Saatgut gesammelt. Der Zweck der Genbank besteht darin, Pflanzensorten zu sammeln, einzulagern und in bestimmten Zeitabschnitten zu kontrollieren, ihre phänologische und physiologische Eigenschaften zu erheben.
(7) Im Auftrag der Landesregierung kann das Zentrum auch Maßnahmen zum Schutz von gefährdeten Haustierrassen ergreifen.
(8) Das Zentrum schließt mit dem Land Südtirol eine mehrjährige Zielvereinbarung ab, welche mit dem Mitglied der Landesregierung, das für das Zentrum zuständig ist, abgestimmt ist.