1. Zugang zu den Mensen haben:
a) Studierende, die an einer Universität oder einer gleichgestellten Einrichtung in Südtirol eingeschrieben sind,
b) Studierende, die im Rahmen eines Austauschprogramms vorübergehend eine Universität oder eine gleichgestellte Einrichtung in Südtirol besuchen,
c) Personal der Landesabteilung Bildungsförderung anlässlich Inspektionen, institutionellen Tagungen oder Veranstaltungen,
d) Lehrpersonal und sonstiges Personal der Universitäten nach Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Mensabetreiber; dem Land gegenüber darf aus der Vereinbarung zwischen dem Mensabetreiber und der Universität, deren Beziehungen in der Vereinbarung selbst geregelt werden, weder eine rechtliche noch eine finanzielle Verpflichtung erwachsen.
2. Neben den Personen laut Absatz 1 haben Zugang zu den Mensen:
a) das Personal öffentlicher Körperschaften oder von Einrichtungen des Landes, aufgrund einer Genehmigung, die schriftlich beim Landesamt für Hochschulförderung beantragt werden muss. Der Preis, den der Mensabetreiber der Körperschaft in diesem Fall für ein vollständiges Menü anrechnet, darf in keinem Fall über dem im Zuschlag festgelegten Einheitspreis liegen, und dem Land darf aus der Vereinbarung weder eine rechtliche noch eine finanzielle Verpflichtung erwachsen.
b) Teilnehmer und Teilnehmerinnen von Tagungen, Events oder Veranstaltungen, die von den Universitäten, öffentlichen Körperschaften oder Einrichtungen des Landes im Rahmen ihrer institutionellen, didaktischen oder wissenschaftlichen Tätigkeiten organisiert werden. In diesen Fällen muss die organisierende Körperschaft den Zugang zur Mensa beim Landesamt für Hochschulförderung beantragen. Bei dieser Kategorie kann von der Grenze des Einheitspreises für ein vollständiges Menü laut Zuschlag abgewichen werden, die Parteien können also marktorientierte Preise frei aushandeln.
3. Der Mensabetreiber ist verpflichtet, den Besitz und die Gültigkeit der Zugangsberechtigung zu überprüfen.