1. Dem Verwaltungsrat obliegen die Maßnahmen zur Erreichung der Ziele des WOBI, im Besonderen beschließt er über:
a) die Bestimmung der Ziele und der durchzuführenden Programme
b) die Überprüfung der Übereinstimmung der Ergebnisse der Verwaltungstätigkeit mit den programmierten Zielen
c) die Genehmigung der Haushaltsvoranschläge, der Rechnungsabschlüsse und der damit verbundenen Akte
d) die Genehmigung der Verordnungen für den Bau, die Vermietung, Instandhaltung, Nutzung und Verwaltung von Gebäuden
e) Genehmigung der Bau- und Kaufprojekte und deren Kosten;
f) die Genehmigung von internen Verordnungen sowie von Verordnungen für den Zugang zu den Akten und Auskünften
g) die Genehmigung der Ämter- und Personalordnung sowie der Kollektivverträge
h) die Genehmigung des Stellenplanes, sowie die Genehmigung von Neuausschreibungen bzw. Neuaufnahmen von Stammrollenpersonal
i) die Ernennung der Generaldirektorin oder des Generaldirektors auf entsprechendem Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des WOBI und die Bestimmung der rechtlichen Stellung und der Besoldung derselben oder desselben
j) die Ernennung und Abberufung der Führungskräfte sowie Erteilung und Rücknahme von Aufträgen für Amtsdirektionen auf Vorschlag der Generaldirektorin oder des Generaldirektors; für die Abberufung bedarf es der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder
k) die Gründung oder Teilnahme an Gesellschaften oder Genossenschaften
l) die Verwendung der Kassenüberschüsse
m) die Verfalls- oder Unvereinbarkeitserklärung der Verwaltungsratsmitglieder
n) die Darlehensaufnahme und Hypothekenbestellung, - postponierung, -herabsetzung und -erneuerung
o) den Ankauf, den Verkauf, den Tausch und die Anmietung von Immobilien und die Errichtung von Oberflächenrechten und aktiven und passiven Dienstbarkeiten
p) die Annahme von neuen Kapitaleinlagen, Schenkungen, Hinterlassenschaften und Spenden
q) die Ermächtigung vor der ordentlichen- und Verwaltungsgerichtsbarkeit Rechtsstreite anzustreben und sich in solche einzulassen mit der Befugnis diese zu schlichten und zu vergleichen
2. Zulässig ist die Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates ohne physische Anwesenheit am Sitzungsort, mittels Inanspruchnahme geeigneter Audio- und /oder Videokonferenzsysteme, vorausgesetzt, dass alle Berechtigten teilnehmen und identifiziert werden können und dass es ihnen ermöglicht wird, die Sitzung in Echtzeit mit zu verfolgen und bei der Erörterung der Tagesordnungspunkte zu intervenieren, sowie Dokumente zu empfangen, zu übermitteln oder einzusehen, wobei Prüfung und Beschlussfassung gleichzeitig durchgeführt werden können. In diesem Fall gilt die Sitzung des Verwaltungsrates als an dem Ort abgehalten, an dem sich die Person, die den Vorsitz führt, und die Schriftführerin oder der Schriftführer aufhalten.
3. Der Veraltungsrat kann den eigenen Mitgliedern sowie nachgeordneten Organen Sonderaufträge erteilen sowie Befugnisse übertragen.