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Nach Feststellung durch die Verwaltung der tatsächlich ausstehenden Gehaltszahlung über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten, hat im Sinne von Artikel 37 Absatz 1/bis des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, auch das Personal von Unternehmen, die einen Antrag auf Sonderlohnausgleichskasse gestellt haben, Anspruch auf Gewährung der Notstandshilfe.
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht.