(1) Nach Artikel 7 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1977, Nr. 9, in geltender Fassung, werden folgende Absätze eingefügt:
„1/bis Falls nicht von einer Rechtsvorschrift anders vorgesehen, muss der Bußgeldbescheid den Betroffenen innerhalb 180 Tagen ab Erhalt der Verteidigungsschriften oder ab dem Datum der Anhörung oder, bei Fehlen dieser, ab Verfall der hierfür vorgesehenen Fristen, zugestellt werden. Die Anhörung muss innerhalb von 45 Tagen ab dem Antrag auf Anhörung festgesetzt werden. Für jene Fälle, in denen für die Ausstellung des Bußgeldbescheides in der Ermittlungsphase weitere Ermittlungen, Gutachten oder andere Dokumente dringend notwendig sind, kann die Frist bis zur Beschaffung dieser Unterlagen, höchstens aber für 90 Tage, aufgeschoben werden. Der Aufschub ist zu begründen und mitzuteilen. Die Verpflichtung, den aufgrund der Übertretung geschuldeten Betrag zu bezahlen, erlischt für die Person, der die Zustellung des Bußgeldbescheides nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist gemacht worden ist.
1/ter Für jene Verfahren für die Anwendung von Verwaltungsstrafen, die eine besondere Komplexität in der Ermittlungsphase aufweisen, kann mit Verordnung eine längere Frist von bis höchstens 1 Jahr für die Zustellung des Bußgeldbescheides festgelegt werden. Unbeschadet bleiben die längeren vom Gesetz vorgesehenen Fristen.“