Zur Kenntnis genommen, dass die Landesregierung mit eigenem Beschluss vom 04.10.2016, Nr. 1067, den Abschluss eines Abkommens für die Neufestlegung eines einzigen Vertragsbereiches für die sanitären Leiter des Landesgesundheitsdienstes genehmigt hat.
Entsprechend den Bestimmungen des Artikels 4 des Landesgesetzes Nr. 6 vom 19. Mai 2015 wird die Gewährleistung einer einheitlichen Behandlung des Personals des neuen Bereiches bekräftigt, welcher das Personal des ärztlichen und tierärztlichen Bereiches, der nicht ärztlichen sanitären Leiter (Apotheker, Biologen, Chemiker, Psychologen und Physiker) und der Führungskräfte der sanitären Berufe zusammenführt.
Nach Einsichtnahme in den Artikel 4 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages der Führungskräfte betreffend den Zeitraum 2005-2008 vom 05.07.2007, welcher eine Schutzklausel für die Besoldung der nichtärztlichen Führungskräfte des Verwaltungszweiges des Landesgesundheitsdienstes vorsieht.
Es wird als zweckmäßig erachtet, die Schutzklausel der Besoldung auch auf das ärztliche und tierärztliche Personal auszudehnen.
Nach Einsichtnahme in den bereichsübergreifenden Kollektivvertrag für den Dreijahreszeitraum 2016-2018, welcher Erhöhungen der Grundentlohnung für die Allgemeinheit des Personals vorsieht,
VEREINBAREN
die Parteien: