1. Artikel 35 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, „Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe“, zielt darauf ab, die Arbeitsmarktsituation in Südtirol zu verbessern, indem bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Wirtschaftsteilnehmer bevorzugt berücksichtigt werden, welche Lehrlinge nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 4. Juli 2012, Nr. 12, in geltender Fassung, und nach Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe a) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 15. Juni 2015, Nr. 81, beschäftigen. In Anwendung des genannten Artikels 35 Absatz 4 des Landesgesetzes Nr. 16/2015 werden im Hinblick auf die Teamarbeit im Rahmen des Auftrags nachstehend die geeigneten Qualitätskriterien definiert, die der Wirtschaftsteilnehmer bei der Angebotsabgabe erfüllen muss, und die jeweils zugewiesene Punktezahl angegeben:
a) mindestens ein Lehrling: 50 Prozent der Gesamtpunktezahl,
b) zwei bis vier Lehrlinge: 75 Prozent der Gesamtpunktezahl,
c) ab fünf Lehrlingen: 100 Prozent der Gesamtpunktezahl,
2. Die Punktezahlen für die in Absatz 1 genannten Kriterien dürfen insgesamt fünf Prozent der Gesamtpunktezahl betreffend alle Qualitätskriterien, die im Rahmen eines Verfahrens mit dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots (Qualität und Preis oder nur Qualität) berücksichtigt werden, nicht überschreiten. Bei Vergabeverfahren unter EU-Schwelle mit dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots, welches auf der Grundlage der Qualität und des Preises ermittelt wird, können auch ausschließlich die Qualitätskriterien laut Absatz 1 im Ausmaß von höchstens fünf Prozent der Gesamtpunktezahl angewendet werden.
3. Die Zahl der beschäftigten Lehrlinge laut Absatz 1 wird vom Wirtschaftsteilnehmer bei der Angebotsabgabe mit eigener Erklärung mitgeteilt.
Es wird festgehalten, dass vorliegender Beschluss keine Ausgabenzweckbindung beinhaltet;
es wird außerdem festgehalten, dass gegenständlicher Beschluss im Amtsblatt der Region veröffentlicht wird.