(1) Die Zahlungen dürfen nur innerhalb der Grenzen der Kassenbereitstellungen vorgenommen werden. Die Anweisungen betreffend die Kompetenzgebarung dürfen nicht ausgezahlt werden, wenn der Betrag die Differenz zwischen der jeweiligen Kompetenzbereitstellung und dem jeweiligen Anteil bezüglich des zweckgebundenen Mehrjahresfonds überschreitet. Zu diesem Zweck übermittelt die örtliche Körperschaft dem Schatzmeister – mit Bezug auf das laufende Gebarungsjahr – den genehmigten Haushaltsvoranschlag und die vollstreckbaren Beschlüsse für die Änderungen und die Behebung der Anteile des Reservefonds. Der Schatzmeister verwaltet nur das erste Jahr des Haushaltsvoranschlags und registriert nur die Beschlüsse zur Änderung des zweckgebundenen Mehrjahresfonds, die bis Ende des Finanzjahrs gefasst wurden.
(2) Nach Zustellung der Zahlungsaufträge muss der Schatzmeister den Betrag, der den Gläubigern zusteht, fristgerecht einzahlen, wobei bei verspäteter Zahlung eine Verzugsstrafe verhängt wird.
(3) Die Löschung der Zahlungsanweisungen von Seiten des Schatzmeisters hat gemäß den Gesetzesbestimmungen und den von der Körperschaft gegebenen Anweisungen zu erfolgen. Der Schatzmeister trägt die Verantwortung und haftet mit seinem gesamten Vermögen gegenüber der örtlichen Körperschaft und eventueller dritter Gläubiger für die Ordnungsmäßigkeit der vorgenommenen Zahlungen.
(4) Der Schatzmeister kann keine Zahlungsanweisung löschen, wenn diese den Code nicht aufweist, einschließlich des SIOPE-Codes laut Artikel 14 des Gesetzes vom 31. Dezember 2009, Nr. 196. Der Schatzmeister verwaltet nicht die Codes des Buchungsvorgangs laut den Artikeln 5 bis 7 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, welche in die der Körperschaft zur Verfügung stehenden freien Felder der Anweisung eingefügt sind.
(5) Der Schatzmeister nimmt die Löschung der in der Rückständegebarung ausgestellten Zahlungsanweisungen nur dann vor, wenn die entsprechenden Beträge in dem vom/von der Verantwortlichen des Finanzdienstes unterzeichneten und dem Schatzmeister ausgehändigten Rückständeverzeichnis aufscheinen. Die die Rückständegebarung betreffenden Anweisungen dürfen nicht bezahlt werden, wenn der Betrag die Höhe der Rückstände überschreitet, die sich für jedes Programm aus dem Haushalt ergeben.
(6) Die Zahlungsanweisungen, die zum 31. Dezember nicht zur Gänze oder teilweise erloschen sind, werden mittels Umwandlung in direkte Postanweisungen oder durch sonstige vom Bank- oder Postwesen zur Verfügung gestellte gleichwertige Mittel durchgeführt. Mit der in Artikel 11 genannten Vereinbarung werden mit dem Schatzmeister die Beziehungen hinsichtlich der Überprüfung der Zahlung der Schecks sowie der anderen verwendeten Zahlungsmittel geregelt.
(7) Der Schatzmeister vermerkt die wesentlichen Angaben der Quittung direkt auf der Zahlungsanweisung oder auf den Datenträgern, die der Körperschaft zusammen mit den bezahlten Anweisungen und der eigenen Abschlussrechnung auszuhändigen sind. Auf Anfrage der örtlichen Körperschaften übermittelt der Schatzmeister die wesentlichen Angaben der einzelnen Zahlungen sowie die entsprechenden Belege.