1. Die Anforderungen für die Akkreditierung sind folgende:
I. Verfügbarkeit für die gesamte Gültigkeitsdauer der Akkreditierung von mindestens einem operativen Sitz in der Provinz Bozen, welcher im Hinblick auf die Erfordernisse der Bildungstätigkeit eine geeignete räumliche und sachliche Ausstattung in Bezug auf Hygiene, Gesundheit und Sicherheit aufweist;
II. wirtschaftlich-finanzielle Vertrauenswürdigkeit des Rechtssubjektes und dessen gesetzlichen Vertreters;
III. fachlich angemessene Humanressourcen, die eine stabile und professionelle Organisation sicherstellen und die Führung der Ablaufprozesse der Leitung, des Wirtschafts- und Verwaltungsmanagements, der Bedarfsanalyse, der Planung und der Durchführung gewährleisten;
IV. Erfüllung spezifischer Indikatoren von Effizienz und Wirksamkeit in Bezug auf quantitative Leistungsziele;
V. Einführung von Maßnahmen zur Entwicklung von Beziehungen im Einzugsgebiet der Provinz Bozen zur Gestaltung eines stabilen Netzwerkes mit den territorialen Akteuren des Bildungswesens und des sozial- wirtschaftlichen und produktiven Umfeldes.
2. Die Anforderung I. „räumliche und sachliche Ausstattung“ sieht die Verfügbarkeit eines operativen Sitzes in der Provinz Bozen, welcher dauerhaft von einer Person besetzt sein und der ausschließlichen Nutzung der Einrichtung dienen muss, sowie die Verfügbarkeit eines Schulungsraumes vor. Letzterer muss den Hygiene- Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften der Autonomen Provinz Bozen entsprechen, mindestens fünfzehn Personen aufnehmen können und eine Fläche von mindestens 1,95 QM pro Person aufweisen. Die Anforderung sieht zudem vor, dass eine entsprechende Zweckbestimmung der Räumlichkeiten besteht, dass die Bestimmungen der Sicherheit am Arbeitsplatz, sowie der Bewältigung und Beseitigung der architektonischen Barrieren eingehalten werden müssen, sowie die Erreichbarkeit und Sichtbarkeit der Lokale und die Verfügbarkeit von geeigneten Räumen, Einrichtungen und Ausstattungen für die Abwicklung der Tätigkeit gewährleistet wird.
3. Die Anforderung II. “wirtschaftlich-finanzielle Vertrauenswürdigkeit” betrifft sowohl das Rechtssubjekt, welches die Akkreditierung beantragt, als auch dessen gesetzlichen Vertreter. Diesbezüglich muss die Einrichtung eine geeignete Vermögenslage und finanzielle Situation darlegen, sowie die Vertrauenswürdigkeit des Rechtssubjektes und ein nach einzelnen Projekttätigkeiten gegliedertes Buchhaltungssystem nachweisen können. Zudem muss seitens der Einrichtung die Einhaltung der gesetzlichen vorgesehenen Steuerpflichten und Sozialabgaben, sowie der Bestimmungen bezüglich des Arbeitsrechts für Behinderte nachgewiesen werden.
Die wirtschaftlich-finanzielle Vertrauenswürdigkeit des gesetzlichen Vertreters ist durch seine Integrität und seine persönliche Rechtschaffenheit erwiesen. Dies wird aufgrund des Fehlens von Insolvenzverfahren jeglicher Art zu seinen Lasten untermauert. Zudem wird dies durch den Umstand erwiesen, dass zu Lasten des gesetzlichen Vertreters keine rechtskräftigen Urteile für schwerwiegende Straftaten vorliegen bzw. keine Strafzumessung im Sinne von Artikel 444 Strafprozessordnung zu Lasten des Staates oder der Gemeinschaft, die sich auf die berufliche Moral auswirken, oder Straftaten bezüglich der Teilnahme am organisierten Verbrechen, krimineller Vereinigung im Sinne des Gesetzes Nr. 575/65 und darauffolgende Änderungen, sowie Bestechung, Betrug und Geldwäsche bestehen.
4. Die Anforderung III. “Managementfähigkeit und professionelle Fachkräfte” sieht vor, dass die Einrichtung in ihrem operativen akkreditierten Sitz die verschiedenen, für die Abwicklung der Bildungsdienstleistung erforderlichen Arbeitsabläufe gewährleisten kann und somit über eine geeignete Managementfähigkeit (Organisation und Abwicklung von Arbeitsprozessen), sowie entsprechende professionelle Fachkräfte (Referenzen) verfügt.
Hierfür muss die Einrichtung eine transparente Verwaltung mittels der Definition eines Organisationsmodells, sowie Transparenz bei den Informationen über die Arbeitsabläufe, über die Fachkräfte und über die Lieferanten gewährleisten.
Die Einrichtung muss das Vorhandensein der für die Veranstaltung von Bildungsmaßnahmen erforderlichen Arbeitsabläufe - sprich die Leitung, das Wirtschafts- und Verwaltungsmanagement, die Bedarfsanalyse, die Planung und die Durchführung (die sich aus der Koordinierung, dem Monitoring, der Erhebung des Zufriedenheitsgrades, der Überprüfung des Erlernten, der Überprüfung der Auswirkung der Vorhaben und Tutoring zusammensetzt) - gewährleisten.
Die Einrichtung muss zudem die Leitung der einzelnen Arbeitsabläufe durch die Benennung eines Verantwortlichen für jeden Arbeitsprozess versichern, wobei die Eignung des in die Organisation miteinbezogenen Personals zu gewährleisten ist. Die Einrichtung muss daher eine Reihe von Mindestanforderungen in Bezug auf die Verantwortlichen der obengenannten fünf Arbeitsabläufe, sowie deren Weiterqualifizierung erfüllen. Zudem muss auch die Dauerhaftigkeit des Arbeitsverhältnisses mit besagtem Personal nachgewiesen werden.
5. Die Anforderung IV. „Effizienz und Wirksamkeit“ betrifft die Fähigkeit der Einrichtung kontinuierlich gewisse Leistungsziele im Management der Bildungsmaßnahmen zu erreichen. Genannte Leistungsziele werden seitens des ESF-Amtes anhand einer Reihe von Indikatoren überprüft (gewonnene Erfahrung, Projektperformance, Kursabbruchsquote, Bildungserfolg, Beschäftigungsgrad, kohärente Beschäftigung, Zufriedenheitsgrad). Die Einrichtung ist verpflichtet, die vorgegebenen Maßstäbe zu erfüllen. Die für die Berechnung der Indikatoren erforderlichen Informationen müssen von der Einrichtung aufbewahrt, zur Verfügung gestellt und dem ESF-Amt gemäß den vorgegebenen Modalitäten und Fristen übermittelt werden. Die Berechnung der Indikatoren erfolgt auf jährlicher Basis mit erster Fälligkeit nach einem Jahr ab Erlass des Akkreditierungsaktes.
Die obengenannte Anforderung gilt nicht für Rechtssubjekte, die vor weniger als drei Jahren gegründet wurden. Die akkreditierte Einrichtung muss genannte Anforderung ab dem dritten Jahr der Gründung des Rechtssubjektes aufweisen, falls die Einrichtung in genanntem Zeitraum ESF-Projekte durchgeführt hat.
6. Die Anforderung V. „Netzwerk mit den territorialen Akteuren“ sieht das Vorhandensein von Beziehungen mit den Akteuren des lokalen Netzwerkes der Bildungsdienste und mit den Akteuren des sozial- wirtschaftlichen und produktiven Umfeldes der Autonomen Provinz Bozen vor. Der Nachweis des besagten Netzwerkes erfolgt durch das Vorhandensein von formellen Abkommen und durch die Erfassung der abgewickelten Tätigkeiten.