(1) Ab Auflösung des Konsortiums Nationalpark Stilfserjoch und bis zur definitiven Regelung mit Landesgesetz werden die Verwaltungsagenden für jenen Teil des Nationalparks Stilfserjoch, der das Gebiet der Autonomen Provinz Bozen betrifft, vom bestehenden Nationalparkamt in Glurns wahrgenommen, soweit sie nicht dem Koordinierungs- und Ausrichtungskomitee gemäß Art. 3 der Durchführungsbestimmung zum Autonomiestatut, Dekret des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 279, vorbehalten sind.
(2) Das Nationalparkamt Stilfserjoch laut Absatz 1 ist der Abteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung zugeordnet.
(3) Die Autonome Provinz Bozen - Südtirol übt die Befugnisse betreffend den Nationalpark Stilfserjoch gemäß den anwendbaren einschlägigen Landesgesetzen und Verordnungen aus, unter Beachtung der Grundsätze des Rahmengesetzes über die Schutzgebiete vom 6. Dezember 1991, Nr. 394, in geltender Fassung, und der Vorgaben der europäischen Union betreffend insbesondere das ökologische Schutzgebietsnetz Natura 2000 und der entsprechenden Übernahmebestimmungen.
(4) Die Personalabteilung des Landes ist beauftragt, alle notwendigen organisatorischen und verwaltungsrechtlichen Schritte für die effektive und unverzügliche Übernahme des Personals des Konsortiums Stilfser Joch Nationalpark zur Landesverwaltung im Sinne von Artikel 5 der Vereinbarung vom 11.02.2015 über die Übertragung der staatlichen Funktionen zu setzen.
(5) Die Ausstattung, die Einrichtungsgegenstände und die mit der Führung des Nationalparks verbundenen beweglichen und unbeweglichen Güter sind im Sinne von Artikel 6 der Vereinbarung vom 11.02.2015 der Landesverwaltung übertragen. Um die Kontinuität der Dienste zu gewährleisten, sind die zuständigen Landesstrukturen beauftragt, alle erforderlichen Verwaltungsakte zu setzen.