(1) In Artikel 6 des Landesgesetzes vom 29. Januar 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, werden die Worte „dies in Hinblick auf die Auswirkungen sowohl auf den jährlichen Haushalt als auch auf den Mehrjahreshaushalt, die zum Zeitpunkt der Genehmigung in Kraft sind“ durch die Worte „für jedes Haushaltsjahr welches im Haushaltsvoranschlag vorgesehen ist“ ersetzt.
(2) Artikel 12 des Landesgesetzes vom 29. Januar 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 12 (Verwaltungshaushalt)
1. Gleichzeitig mit der Genehmigung des technischen Begleitberichts der Landesregierung, genehmigt der Generalsekretär die Aufteilung der Kategorien und der Gruppierungen in Kapitel und eventuell auch in Artikel, und zwar für jedes Haushaltsjahr im Landeshaushalt, das den Verwaltungshaushalt bildet.
2. Die Gebarung eines jeden Kapitels im Verwaltungshaushalt ist einer einzigen Finanzstelle zugeteilt, die einer Verwaltungseinheit, wie in den Bestimmungen zur Führungsstruktur vorgesehen, entspricht.“
(3) Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 29. Januar 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, ist aufgehoben.
(4) In Artikel 23 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 29. Januar 2002, Nr. 1, in geltender Fassung werden im Buchstaben a) nach den Worten „Artikel 51“, die Wörter „Absatz 2, Buchstabe c) und“ eingefügt und im Buchstaben b) wird das Wort „Buchstabe“ durch die Wörter „Buchstabe a) und“ ersetzt.
(5) Nach Artikel 23 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 29. Januar 2002, Nr. 1, werden folgende Absätze 4/bis und 4/ter eingefügt
„4/bis Die für die Ausgaben verantwortlichen Abteilungsdirektoren können ausgleichende Änderungen des Verwaltungshaushalts zwischen den einzelnen Ausgabenkapiteln derselben Gruppierung, welche der jeweiligen Finanzstelle zugeordnet sind, vornehmen, indem eine Mitteilung, bei Bedarf auch mittels telematischen Systemen, an das zuständige Amt der Abteilung Finanzen übermittelt wird.
4/ter Der Direktor der Abteilung Personal kann Änderungen gemäß Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe c) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, vornehmen.“
(6) In Artikel 41 Absatz 1 erster Satz des Landesgesetzes vom 29. Januar 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, werden die Wörter „der ersten fünf Tage eines Monats“ durch die Wörter „15 Arbeitstage“ ersetzt und die Wörter „im vorhergehenden Monat“ werden gestrichen.
(7) In Artikel 48 Absatz 2 letzter Satz des Landesgesetzes vom 29. Januar 2002, Nr. 1, in geltender Fassung werden die Wörter „unter Beachtung der buchhalterischen Auflagen erfolgt“ durch die Wörter „wird in Bezug auf die rechtlich bindende Verpflichtung angepasst“ ersetzt.
(8) In Artikel 48 Absatz 3 letzter Satz des Landesgesetzes vom 29. Januar 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, werden die Wörter „Mit Verordnung werden Stichprobenkontrollen eingeführt, um zu überprüfen„ durch die Wörter „der Verantwortliche der zuständigen Verwaltungseinheit prüft auf jeden Fall“ ersetzt.
(9) Nach Absatz 3 des Artikels 48 des Landesgesetzes vom 29. Januar 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
“4. Bei der Gebarung der EU-Fonds wird der Betrag der Ausgabe zum Zweckbinden in Bezug auf die Summe der Einnahmen zum Feststellen festgelegt, welche vom Vorschuss der Abrechnungsfinanzierungen herrühren.“
(10) In Artikel 54 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 29. Januar 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, werden die Wörter „für die in Regie durchzuführenden Dienste“ gestrichen.
(11) In Artikel 54 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 29. Januar 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, werden die Wörter „der durch direkte Zahlungsanweisungen zugunsten des Beauftragten des Ökonomatsdienstes zur Verfügung gestellt und aufgefüllt wird“ durch die Wörter „der den Maximalbetrag der Ausgaben festlegt und dessen Restbeitrag auf die Einnahme des Landeshaushaltes innerhalb Ende des Finanzjahres zurückerstattet werden muss” ersetzt.
(12) In Artikel 54 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 29. Januar 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, wird das Wort „Landesregierung“ durch die Wörter „Landesabteilung Finanzen“ ersetzt.
(13) In Artikel 54 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 29. Januar 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, werden die Wörter „Landesregierung auf Vorschlag des Landesrates für Finanzen und Haushalt“ durch die Wörter „Landesabteilung Finanzen“ ersetzt.
(14) Nach Artikel 66 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 29. Januar 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„2/bis Die Bestimmungen gemäß Artikel 12 greifen ab dem ersten operativen Haushaltsjahr in dem das gesetzesvertretende Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, für die autonome Provinz Bozen Anwendung findet.“
(15) Nach Artikel 67 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 29. Januar 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„3. Sofern der Haushaltsvoranschlag in den Finanzjahren 2017, 2018 und 2019 nicht vom Landtag innerhalb 31. Dezember des Vorjahres genehmigt wird, ist die provisorische Haushaltsgebarung gemäß Artikel 43 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, für einen Zeitraum von nicht mehr als vier Monaten und unter Berücksichtigung der angewandten Buchhaltungsgrundsätze der Finanzbuchhaltung für die provisorische Haushaltsgebarung erlaubt.“
(16) In Artikel 7 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 9, in geltender Fassung, wird das Wort „Rückflüsse“ mit dem Wort „Verfügbarkeiten“ ersetzt.
(17) Nach Artikel 23 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2014, Nr. 11, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„3/bis Die Bestimmungen laut Artikel 11 Absatz 8 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, werden im Bezug auf die Hilfsorganismen, die bereits die Bestimmungen über die Harmonisierung der Buchhaltungssysteme und der Haushaltsmodelle übernommen haben, angewandt.“