1. Wer den Antrag stellt, muss das Projekt mitfinanzieren, und zwar durch Einbringung von Geldmitteln, Gütern oder sonstigen quantifizierbaren Leistungen.
2. Der Eigenbeitrag kann bestehen aus:
a) eigenen Einkünften, wie Mitgliedsbeiträgen, Spenden- und Sponsorengeldern sowie aus sonstigen eigenen Mitteln, die von den Antragstellenden zur Verfügung gestellt werden,
b) Fördermitteln anderer öffentlicher Körperschaften – davon ausgenommen sind Beiträge von anderen Stellen der Landesverwaltung, die nicht als Teil des Eigenbeitrags zählen,
c) ehrenamtlicher Tätigkeit; in diesem Fall sind die Anzahl der ehrenamtlich tätigen Personen und die berechneten Stunden- oder Tagessätze anzugeben.
3. Eintritte, Teilnahmegebühren und Einnahmen aus Buchverkäufen können nicht als Eigenbeitrag deklariert werden.
4. Mindestens 30 Prozent der für die Projektdurchführung erforderlichen Mittel, d.h. der zugelassenen Ausgaben, müssen durch Eigenbeitrag eingebracht werden. Dabei müssen mindestens 20 Prozent der zugelassenen Gesamtausgaben aus finanziellen Mitteln bestehen.
5. Im Rahmen der Projektdurchführung kann ein Anteil von höchstens 25 Prozent der zugelassenen Ausgaben durch ehrenamtliche Tätigkeit im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, abgerechnet werden.
6. Wird durch Eigenerklärung bescheinigt, dass das Projekt teilweise durch Leistung ehrenamtlicher Tätigkeit durchgeführt wurde, sind Art und Ausmaß dieser Tätigkeit sowie die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden genau anzuführen. Pro Stunde ehrenamtlicher Tätigkeit wird ein vereinbarter Stundensatz von 20,00 Euro festgesetzt. Dieser Stundensatz kann jährlich von der Landesregierung, unter Berücksichtigung des ISTAT- Indexes angepasst werden. Wer den Antrag stellt, muss als Nachweis für die im Rahmen des geförderten Projekts geleistete und als Eigenbeitrag eingebrachte ehrenamtliche Tätigkeit ein Register mit den effektiv geleisteten Stunden führen, welches von den ehrenamtlich Tätigen zu unterzeichnen ist. Das Register ist der Abrechnung beizulegen.
7. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 1. Juli 1993, Nr. 11, in geltender Fassung, ist die ehrenamtliche Tätigkeit bei einer Organisation weder mit einem Dienstverhältnis oder einer selbständigen Arbeit bei dieser Organisation noch mit sonstigen vermögensrechtlichen Beziehungen zu derselben Organisation vereinbar.
8. Die für die Sitzungen der Kollegialorgane der Begünstigten geleisteten Stunden werden nicht als ehrenamtliche Tätigkeit anerkannt.
9. Wer ehrenamtliche Tätigkeiten erbringt, hat kein Anrecht auf irgendeine Art von Vergütung.