1. Anspruchsberechtigt sind Familiengemeinschaften, in denen der Vater in der Provinz Bozen im Privatsektor arbeitstätig ist und in den ersten 18 Lebensmonaten des Kindes für einen Zeitraum von mindestens zwei aufeinanderfolgenden vollen Monaten die Elternzeit laut Artikel 32 des Gesetzesvertretenden Dekretes vom 26. März 2001, Nr. 151, in geltender Fassung, in Anspruch nimmt.
2. Für diese Richtlinien ist ein voller Monat der Zeitraum ab einem bestimmten Tag eines Monats bis zum Tag vor dem entsprechenden Tag des darauffolgenden Monats.
3. Der Zusatzbeitrag steht auch Adoptiv- oder Pflegevätern zu, die in den ersten 18 Monaten ab dem Eintritt des minderjährigen Kindes in die Familiengemeinschaft die Elternzeit in Anspruch nehmen.
4. Für den Zusatzbeitrag muss der Antrag für das Landesfamiliengeld für den Zeitraum gestellt werden, in dem die Elternzeit in Anspruch genommen wird und es müssen sämtliche Voraussetzungen für den Zugang zum Landesfamiliengeld laut Beschluss der Landesregierung Nr. 1597 vom 21. Oktober 2013 erfüllt werden.
5. Falls der Vater, der die Elternzeit in Anspruch nimmt, nicht dieselbe Person ist, die den Zusatzbeitrag beantragt, muss er im Antrag auf Familiengeld des Landes in der erklärten Familiengemeinschaft aufscheinen.
6. Der Zusatzbeitrag steht dem Vater nicht zu, wenn das Kind im Zeitraum, in dem er die Elternzeit in Anspruch genommen hat, für die er den Zusatzbeitrag beantragt, einen Kleinkinderbetreu¬ungsdienst in Anspruch genommen hat.