(1) Die Formel zur Berechnung der monetären Vergütung für den nicht bezogenen unentgeltlichen Strom gemäß Anhang A gilt für alle Konzessionen von Ableitungen öffentlicher Gewässer zu hydroelektrischen Zwecken für Anlagen mit einer mittleren jährlichen Nennleistung größer gleich 3.000 kW, auch wenn sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vergeben wurden.
(2) Die Nutzungsgebühr laut Artikel 13 Absatz 2 ist dem Land für jene Konzessionen zu entrichten, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellt werden.
(3) Die Formel zur Berechnung des Betrages gemäß Anhang C gilt nur für Konzessionen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen wurden.