1. Für die bestehenden Mietverhältnisse gemäß Beschluss der Landesregierung vom 22. November 2010, Nr. 1859, bleibt weiterhin die Regelung laut besagtem Beschluss aufrecht.
2. Die vor Inkrafttreten dieses Beschlusses vorgelegten Gesuche, die bereits im chronologischen Verzeichnis eingetragen sind, behalten ihre Reihung im genannten Verzeichnis. Die vor Inkrafttreten dieses Beschlusses vorgelegten Gesuche, die noch nicht überprüft wurden, werden auf der Grundlage der bei der Einreichung des Gesuchs geltenden Voraussetzungen überprüft und in besagtes Verzeichnis chronologisch aufgenommen. Die Aufnahme in die Kleinwohnungen erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Durchführungsverordnung.