(1) Die Gründung einer gemischt öffentlich-privaten Kapitalgesellschaft laut Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b) erfolgt durch ein Verfahren mit öffentlicher Ausschreibung, das gleichzeitig die Zeichnung oder den Kauf der Beteiligung an der Gesellschaft durch den privaten Gesellschafter und die Vergabe der Konzession, die ausschließlicher Gegenstand der gemischten Gesellschaft sein muss, zum Gegenstand hat.
(2) In Gesellschaften laut Absatz 1 gilt als maßgebliche öffentliche Beteiligung zum Zwecke von Artikel 5 des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, in geltender Fassung, jene des Landes und der Gemeinden und darf die Beteiligung des privaten Gesellschafters am Gesellschaftskapital gemäß genanntem Gesetz nicht weniger als 40 Prozent betragen.
(3) Der private Gesellschafter muss die Qualifikationsanforderungen erfüllen, die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften in Bezug auf die Dienstleistung, für die die Gesellschaft gegründet wurde, vorgeschrieben sind.
(4) Die Dauer der privaten Beteiligung an der Gesellschaft, die im Sinne von Absatz 1 Konzessionär ist, darf die Dauer der Konzession nicht überschreiten. Die Satzung regelt die Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses bei Ende bzw. einem früheren Verfall der Konzession.
(5) Die Gesellschaften mit öffentlicher Beteiligung, denen Konzessionen gemäß Artikel 21 vergeben werden, haben weiterhin die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, in geltender Fassung, und, soweit anwendbar, die einschlägigen geltenden staatlichen Bestimmungen zu beachten.