(1) Jedes Vergabeverfahren bezieht sich auf eine einzelne Konzession, unbeschadet der Möglichkeit, in einem einzigen Verfahren mehrere Konzessionen zu vergeben, falls die Landesregierung mit stichhaltiger Begründung erklärt, dass diese Lösung die Erreichung der in Artikel 2 genannten Ziele besser garantiert.
(2) Falls ein oder mehrere Anträge auf Erteilung einer Wasserableitungskonzession zur Erzeugung elektrischer Energie funktional mit einer Konzession für eine flussaufwärts liegende große Ableitung verbunden sind, darf die Dauer der neu zu erteilenden Konzessionen die Dauer der flussaufwärts liegenden Konzession nicht überschreiten.
(3) Im Verfahren zur Vergabe von funktional verbundenen Konzessionen laut Absatz 2 können Ableitungskonzessionen bevorzugt durch ein einziges Verfahren erteilt werden, um die Koordinierung zwischen der Vielzahl der Ableitungskonzessionen zu garantieren, falls auch die flussaufwärts liegende Konzession einer großen Ableitung verfallen und neu zu vergeben ist. Bei Durchführung eines einzigen Verfahrens ist für alle Ableitungskonzessionen dieselbe Konzessionsdauer festzulegen.