(1) Die Verfahren für die Erteilung von Konzessionen können die Ablöse weniger wichtiger, rechtmäßig gegründeter oder genehmigter Nutzungen vorsehen, die technisch unvereinbar sind. In diesem Fall hört das zuständige Amt vor Einleitung des Verfahrens zur Erteilung der Konzession die Inhaber der abzulösenden Nutzung an.
(2) In diesem Fall ist der Konzessionär verpflichtet, die bisherigen Nutzer zu entschädigen und ihnen auf eigene Kosten eine entsprechende Menge Wasser und, falls es sich um Wasserkraftwerke handelt, für die Dauer der Konzession eine Strommenge zur Verfügung zu stellen, welche der vom bisherigen Nutzer tatsächlich ins Netzwerk gespeisten oder für den Eigenverbrauch bestimmten Energie entspricht; dabei hat er die notwendigen technischen Umwandlungen vorzusehen, um die Wahrnehmung der Interessen der bisherigen Nutzer nicht zu erschweren oder zu beeinträchtigen. Diese sind verpflichtet, dem neuen Konzessionär jährlich die Gebühren, die sie bis dahin dem Land schuldeten, und etwaige Betriebskosten zu zahlen.
(3) Wenn nach Ansicht der Landesregierung die Wasser- oder Energieversorgung im Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert der bereits bestehenden Nutzung übermäßig belastend ist, entschädigt der neue Konzessionär den Inhaber dieser Nutzung nach den Bestimmungen der Enteignungsgesetzgebung.
(4) Falls die Konzession für die weniger wichtige, technisch unvereinbare Nutzung zwar erteilt, diese aber noch nicht in Betrieb genommen wurde, legt die Bekanntmachung nach den in diesem Artikel festgelegten Kriterien und unter Berücksichtigung der Zwecke, für welche die Nutzung bestimmt ist, fest, wie diese zu vergüten ist.
(5) Die dem neuen Konzessionär auferlegte Verpflichtung, bisherige Nutzer mit einer entsprechenden Menge Wasser oder Energie zu versorgen, besteht bis zum Ablauf der bisher bestehenden Konzession zu hydrelektrischen Zwecken; dies gilt nicht für kleine, nicht an das Netz angeschlossene Anlagen, für welche die Energieversorgung unabhängig vom Ablauf der Konzession so lange erfolgen muss, als die Zwecke ihrer Nutzung bestehen bleiben.
(6) Der eintretende Konzessionär muss nach der Ablöse sämtliche nicht mehr genutzte oberirdische Bauten und Anlagen, wie Ab- und Rückleitungsbauwerke, Gebäude und oberirdische Rohrleitungen, fachgerecht und vorschriftsmäßig abbauen, unterirdische Bauten und Anlagen sichern und die betroffenen Bereiche in den ursprünglichen Zustand zurückversetzen. Im Fall einer Ablöse entspricht die endgültige Sicherheit laut Artikel 41 einem Prozent der Summe der für die Dauer der Konzession anfallenden Jahresgebühren und des Gesamtbetrags des Umweltausgleichs, die der Konzessionär gemäß Auflagenheft zu leisten hat. Diese Sicherheit wird nur freigegeben, wenn die Anlage innerhalb von fünf Jahren gebaut wird. Die Sicherheit gilt auch als Garantie für den Abbau der nach der Ablöse nicht mehr genutzten Bauten und Anlagen.