1. Um die Führung der mit Sonderbauprogramm gemäß Artikel 5 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 21. Juli 2022, Nr. 5, in geltender Fassung, in der Folge als „Gesetz“ bezeichnet, verwirklichten Wohnheime zu definieren, schließt das WOBI mit dem Südtiroler Sanitätsbetrieb, in der Folge als „Sanitätsbetrieb“ bezeichnet, eine Konvention ab. Sofern darauf verwiesen, finden die Bestimmungen der 3. Durchführungsverordnung zum Gesetz, in geltender Fassung, genehmigt mit Dekret des Landeshauptmanns Nr. 29 vom 23.08.2023 und in der Folge als „3. Durchführungsverordnung“ bezeichnet, Anwendung.
2. Der Mietzins, die Nebenkosten sowie eventuelle Kosten für Beschädigungen, wie gemäß Artikel 9 der 3. Durchführungsverordnung berechnet, werden dem WOBI vom Sanitätsbetrieb entrichtet, welcher diese für die vermieteten Einheiten den einzelnen Mietparteien weiterverrechnet.
3. Das Vertragsverhältnis mit den einzelnen Mietparteien besteht direkt mit dem Sanitätsbetrieb. Die Namen der Mietparteien sowie die Rückgabe der Kleinwohnung durch diese, sind dem WOBI mitzuteilen.
4. Kleinwohnungen, die für einen Zeitraum von über 90 Tagen nicht besetzt werden, können Antragstellenden anderer chronologischer Verzeichnisse für ein Wohnheim des WOBI im Sinne der 3. Durchführungsverordnung zugeteilt werden.