(1) Im Fall des Widerrufs, des Verfalls der Konzession oder des Verzichts darauf, kann das Land aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG den Betrieb mit angemessener Begründung übergangsweise für den Zeitraum, der für die Vergabe der neuen Konzession in Anwendung dieses Gesetzes unbedingt erforderlich ist, Wirtschaftsteilnehmern übertragen, die die in Artikel 34 genannten allgemeinen Anforderungen sowie die sachdienlichen Anforderungen an die fachliche Eignung, die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit und die technisch-organisatorische Leistungsfähigkeit erfüllen.
(2) Verzichtet ein Konzessionär auf seine Konzession, so wird der Verzicht ab dem Zeitpunkt wirksam, ab welchem der sichere und ordnungsgemäße Betrieb der Anlage nach Übergabe an einen Konzessionär, der sobald als möglich gemäß Absatz 1 bestimmt wird, gewährleistet werden kann.
(3) Das in Absatz 1 genannte Verfahren kann als Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung der Bekanntmachung unter Beachtung von Artikel 25 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, abgewickelt werden.
(4) Für die in Absatz 1 genannten Zwecke kann in den mit diesem Gesetz erteilten Konzessionen die Pflicht des Konzessionärs festgelegt werden, zu Bedingungen, die das wirtschaftliche und finanzielle Gleichgewicht gewährleisten, den vorübergehenden Betrieb benachbarter Anlagen zu übernehmen, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses vorliegen.
(5) Dieser Artikel gilt auch, wenn der scheidende Konzessionär nicht in der Lage ist, die in Artikel 52 genannte technische Weiterführung zu gewährleisten.