(1) Das Land kann Konzessionen, unter Beachtung der in den Artikeln 8, 9, 10 und 17 Absatz 3 genannten Bewertungen, die der Wahrung primärer öffentlicher Interessen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, der Umwelt und des kulturellen Erbes dienen und welche zwingende Gründe des Allgemeininteresses im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 darstellen, und unter Berücksichtigung das Ziel die technologische Innovation und die Nachhaltigkeit der Infrastrukturen zu fördern, vergeben:
(2) Die Landesregierung wählt, nach Anhören des Rates der Gemeinden, auf Grundlage der spezifischen Merkmale der jeweiligen Konzession die entsprechende Betriebsform unter den in Absatz 1 genannten Möglichkeiten.