(1) Ein Anteil von 10 Prozent der Gebühren laut Artikel 13, mit Ausnahme der Nutzungsgebühren, und der Beträge für den Umweltausgleich und die nachhaltige Raumentwicklung laut Artikel 16, die jährlich aus der Umsetzung der Konzession stammen, wird für die Finanzierung von Maßnahmen zum Schutz, zur ökologischen Aufwertung und zur umwelttechnischen Sanierung der Gewässer bestimmt.