(1) Die Inhaber von Konzessionen müssen nach deren Ablauf auf Aufforderung des Landes hin die Anlage zu den gleichen Bedingungen der abgelaufenen Konzession so lange weiterführen, wie es für den Abschluss der Verfahren der Neuvergabe und die tatsächliche Übernahme durch den neuen Konzessionär unbedingt erforderlich ist, unter Einhaltung der Auflagen und Vorschriften der abgelaufenen Konzession sowie aller weiteren von der Landesregierung festgelegten Bedingungen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Konzessionäre zahlen dem Land bis zur Vergabe der neuen Konzession und bis zum effektiven Eintritt des neuen Konzessionärs, eine Zusatzgebühr für den Betrieb der Anlagen zuzüglich zu den in der Konzession vorgesehenen Gebühren und Ausgleichsmaßnahmen für die Umwelt und für eine nachhaltige Raumentwicklung. Diese Zusatzgebühr beträgt 38,30 Euro für jedes kW mittlere jährliche Nennleistung der Konzession, wovon mindestens 50 Prozent für die betroffenen Gemeinden gemäß Artikel 16 Absatz 4 bestimmt sind, entsprechend den von der Landesregierung nach Anhörung des Rates der Gemeinden festgelegten Kriterien.
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