1. Die Zuweisung erfolgt auf Grundlage der Einkommenssituation, unter Berücksichtigung der Notwendigkeiten für das Funktionieren der Gesundheitsbezirke, welche vom Sanitätsbetrieb mit Bezug auf, beispielsweise, die Abteilungen mit der höchsten Quote an nicht besetzten Stellen und auf alle Fälle auf die für die Verwirklichung der wesentlichen Betreuungsstandards notwenigen Tätigkeiten definiert werden.
2. Gleichzeitig mit dem Angebot der Kleinwohnung wird eine Frist von höchstens 30 Tagen gesetzt, innerhalb der die/der Antragstellende, bei sonstigem Verfall, erklären muss, ob sie/er die angebotene Kleinwohnung annimmt.
3. Vor Übergabe der Kleinwohnung hinterlegt die/der Antragstellende die Einzahlungsbestätigung für die Kaution im Ausmaß von drei Monatsmieten und Nebenkosten wie laut Artikel 9 der 3. Durchführungsverordnung berechnet.
4. Der Sanitätsbetrieb teilt dem/der Antragstellenden die Modalitäten der Übergabe und Besetzung der Kleinwohnung mit.
5. Wer die Kleinwohnung nicht innerhalb der Frist laut Absatz 2 annimmt, wird aus dem chronologischen Verzeichnis gestrichen und kann erst nach drei Jahren ein neues Gesuch stellen, es sei denn, er verzichtet aus triftigen Gründen schriftlich auf die Kleinwohnung. Die Nichterfüllung der in Absatz 3 genannten Verpflichtungen und die ausgebliebene Besetzung der Kleinwohnung innerhalb der Frist laut Absatz 4 stehen einer Nichtannahme gleich.
6. Die Kleinwohnung und die Zubehörflächen sind streng persönlich und dürfen nicht an Dritte abgetreten werden. Die Beherbergung von externen Personen ist nicht gestattet, auch wenn sie mit der Mietpartei verwandt oder befreundet sind. Mit einer internen Hausordnung werden die Modalitäten und Uhrzeiten für den Zugang externer Personen zum Gebäude geregelt.
7. Der Verbleib in den Kleinwohnungen ist zeitlich begrenzt und darf die in Artikel 5 der 3. Durchführungsverordnung festgelegte Dauer nicht überschreiten.