(1) Das Personal im Dienst, das bereits einen Führungsauftrag innehat und nicht über die notwendigen Voraussetzungen laut Artikel 1, Absatz 1 verfügt, wird nicht in die einheitliche Funktionsebene eingestuft. Seine Position bleibt bis zum Ablauf des bei Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages bekleideten Führungsauftrages unverändert und ausgesetzt.
(2) Während der Übergangsphase behält der Bedienstete seine Funktion bei und genießt die vorgesehene wirtschaftliche und rechtliche Behandlung, die, falls nicht anders vorgesehen, in den unten angeführten Kollektivverträgen geregelt ist:
• Bereichskollektivvertrag des Personals des leitenden sanitären Verwaltungs-, technischen und berufsbezogenen Bereiches des Landesgesundheitsdienste vom 5. November 2003, DRITTER TEIL Bereich der Pflegedirektion: Zeitraum 2001–2004.
• Bereichskollektivvertrag des Personals des leitenden sanitären Verwaltungs-, technischen und berufsbezogenen Bereiches des Landesgesundheitsdienstes vom 22. Oktober 2009, VIERTER TEIL Bereich der Pflegedirektion.
(3) Während der Übergangsphase hat der Angestellte die Möglichkeit die Unterlagen, die die Voraussetzungen für die Einstufung in die einheitliche Funktionsebene nachweisen, nachzureichen. Die Einstufung erfolgt von Amts wegen ab dem ersten Tag des folgenden Monats, an dem die Unterlagen vorgelegt wurden.