(1) Mit der Einstufung in die einheitliche Funktionsebene der Führungskräfte, steht dem Profil des medizinisch-technischen Radiologieassistenten die Zulage laut Artikel 7, Absatz 1, des Bereichskollektivvertrags vom 21. Dezember 2011 nicht mehr zu, da absorbiert.
(2) Außerdem stehen diesem Personal ab dem Jahr 2018 nicht mehr die 15 fortlaufenden Tage zusätzliche Ferien zu, wie sie von demselben Vertragsartikel vorgesehen waren.
(3) Bei Erstanwendung der vorliegenden Bestimmung wird dem betroffenen Personal bei Einstufung in die einheitliche Funktionsebene, 1 (eine) zusätzliche Gehaltsvorrückung gemäß der neuen Gehaltsstufe zuerkannt.