(1) Das Personal im Dienst, das einen Führungsauftrag, der mittels öffentlicher Ausschreibung vergeben wurde, innehat und im Besitz der Voraussetzungen laut Artikel 2 des Dekrets des Landeshauptmanns der Autonomen Provinz Bozen vom 18. Juni 2013, Nr. 16, i.g.F. ist, wird ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrags in die einheitliche Funktionsebene für die Führungskräfte eingestuft.
(2) Die untenstehenden Lohnelemente, welche das Grundgehalt ergeben, werden zur Gänze in die neue einheitlichen Funktionsebene absorbiert:
(3) Dem Personal im Wartestand, mit Auftrag als Führungskraft im Sinne des Artikels 10 des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, steht die selbe Einstufung ohne Zulagen zu.