(1) Dem in die einheitliche Funktionsebene eingestuften Personal wird eine jährliche Ergebniszulage von bis zu 22 Prozent des zustehenden Jahresgehalts laut Besoldungsstufe, mit den Erhöhungen aufgrund der beruflichen Entwicklung, das 13. Monatsgehalt ausgenommen, ausgezahlt. Zu Beginn des Jahres weist der Sanitätsbetrieb den einzelnen Führungsstrukturen den entsprechenden Fonds für die Ergebniszulage aufgrund der im Voraus vereinbarten Ziele, Programme und Projekte zu.
(2) Die Höhe der Ergebniszulage des Einzelnen wird zwischen der Pflegeführungskraft und dem zuständigen Vorgesetzten zu Beginn des Jahres vereinbart, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:
(3) Dem Personal wird ein monatlicher Vorschuss auf die Ergebniszulage im Ausmaß von 8 Prozent, die gemäß dem gegenständlichen Artikel berechnet werden, entrichtet, wobei der entsprechende Ausgleich nach der Überprüfung innerhalb des 30. Juni des darauffolgenden Jahres ausbezahlt wird. Sollte die jährliche Bewertung ergeben, dass das Ziel nicht oder nur teilweise erreicht wurde, sorgt der Betrieb für die Wiedereinbringung des nicht zustehenden Teils der Ergebniszulage.