(1) Dem Stellvertreter der koordinierenden Pflegeführungskraft steht zu:
• eine Zulage im Ausmaß von 10 bis 20 Prozent der Funktionszulage des Stelleninhabers.
Es ist Aufgabe des Stellvertreters den Stelleninhaber im Falle von Abwesenheit zu ersetzen und diesen in den Führungsaufgaben zu unterstützen.
(2) Die Zulage laut Absatz 1 wird im Verhältnis und mit den Modalitäten laut Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe a) festgelegt und in 13 Monatsraten ausbezahlt, falls die genannten Aufgaben nachweislich kontinuierlich ausgeübt werden.
(3) Ab dem 46. Tag der Abwesenheit oder Verhinderung des koordinierenden Pflegedienstleiters steht der stellvertretenden koordinierenden Pflegeführungskraft die Funktionszulage des Stelleninhabers zu.