Dieser Artikel wird für das gesamte Personal angewandt, welches mit gegenständlichem Vertrag geregelt wird:
Im Sinne des Artikel 4 des Landesgesetzes vom 11. Juli 2018, Nr. 10, wird die Funktionszulage für Führungskräfte, die einen Führungsauftrag für eine Struktur innehaben, ab 1. Juni 2018, in eine Positionszulage umgewandelt.
Die in den bereichsübergreifenden Kollektivverträgen, den Bereichsabkommen und den dezentralen Kollektivverträgen bisher geregelte Funktionszulage für das Personal, das dem Bereich der sanitären Leiter angehört, bleibt, mit Ausnahme der Regelung über die graduelle Umwandlung der Funktionszulage in ein festes und bleibendes persönliches Lohnelement, weiter in Kraft und wird für die neue Positionszulage angewandt.
In den weiterführenden Kollektivvertragsverhandlungen können die Modalitäten und Kriterien der Zusammensetzung der neuen Positionszulage, innerhalb der Grenzen und Gebote im Rahmen der geltenden Rechtsnormen, neu definiert werden.