Programmatische Norm
Infolge des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1449 des 19. Dezember 2017, der die einheitliche Funktionsebene für die Führungskräfte der Gesundheitsberufe der Krankenpflege, der technischen Gesundheitsberufe, der Rehabilitation, der Prävention und der Geburtshilfe vorsieht (nachfolgend Pflegeführungskraft genannt);
Vorausgeschickt, dass die rechtliche und wirtschaftliche Behandlung der einheitlichen Funktionsebene für die Führungskräfte den Kollektivvertragsverhandlungen zuerkannt wurde:
Nehmen die Parteien zur Kenntnis, dass:
- die Führungskräfte laut Kollektivvertrag des Landes vom 4. Oktober 2011, unterzeichnet aufgrund des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1067 vom 04.10.2016 und nachfolgenden Änderungen, in den Verhandlungsbereich der sanitären Leiter des Sanitätsbetriebes des Landes eingegliedert wurden;
- der Zugang zur einheitlichen Funktionsebene für die Pflegeführungskräfte vom Art. 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 18. Juni 2013, Nr. 16 und nachfolgenden Änderungen, betreffend die „Verordnung über das öffentliche Auswahlverfahren zur Vergabe des Auftrags als Pflegedienstleiter oder Pflegedienstleiterin”, geregelt ist;
- die Kandidaten im Besitz des auf das Doktorat bezogenen Nachweises über die deutsche und italienische Sprache, und eventuell der ladinischen Sprache, laut Dekret des Präsidenten der Republik des 26. Juli 1976, Nr. 752, und nachfolgenden Änderungen, oder eines gleichgestellten Nachweises sein müssen.
Der Südtiroler Sanitätsbetrieb sorgt für die Einrichtung der Stellen der neuen Führungsfigur, je nach organisatorischem Bedarf und unter Einhaltung der nach-folgend angeführten Bestimmungen.
Die Kosten, die sich aus der Umsetzung von Absatz 2 ergeben, gehen zu Lasten der Bilanz des Südtiroler Sanitätsbetriebes, der sie in seiner Entscheidungsautonomie, auch über die Umwandlung einer entsprechenden Anzahl von Führungspositionen im Stellenplan mit Inkrafttreten des gegenständlichen Artikels vornimmt. Die Umwandlung kann auch die bereits vom Gesundheitspersonal des Bereichs besetzten Stellen betreffen, für die im Betrieb eine neue Einstufung als Führungskraft nach einem öffentlichen Auswahlverfahren vorgesehen ist.
Die Kosten der Einführung dieser neuen Führungsposition gehen vollständig zu Lasten des Sanitätsbetriebs, außer wenn keine Stellen umgewandelt werden können, weil alle besetzt sind oder wenn der Sanitätsbetrieb die vertraglich festgelegten Fonds für die Ausbezahlung der relevanten Gehaltselemente vollständig aufgebraucht hat.