(1) Den Pflegeführungskräften steht für die Dauer ihres Führungsauftrages, zusätzlich zur zustehenden Besoldung, eine eigene jährliche Funktionszulage für die ihnen anvertraute Struktur zu.
(2) Als Berechnungsgrundlage für diese Zulage wird das Jahresanfangsgehalt der unteren Besoldungsstufe des einzigen Stellenplanes des Funktionsbereiches A herangezogen. Die Zulage steht 13 Mal jährlich zu und wird monatlich ausbezahlt.
(3) Die bei Inkrafttreten dieses Vertrages zugewiesenen Koeffizienten werden wie folgt angepasst:
a) Koordinierende Pflegeführungskraft mit Vollzeitauftrag
- von 0,70 bis 1,60
b) Pflegeführungskraft im Territorium und in den Krankenhäusern:
- von 0,60 bis 0,90
* für die Führungskräfte, deren in der Geschäftsordnung festgelegte Zuständigkeiten und Aufgaben bezirksübergreifend sind, kann der Koeffizient bis zu 1,10 erhöht werden.
(4) Bei Teilzeitbeauftragung wird der Koeffizient aus der Summe der Koeffizienten gemäß Buchstaben a) und b) festgelegt, die entsprechend vermindert werden.
(5) Bei Abwesenheit wegen Krankheit, Unfall, Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub, Elternzeit sowie Freistellung aus Erziehungsgründen wird die Funktionszulage auch dem Funktionsinhaber entrichtet, und zwar gemäß den Bedingungen, die für die Entrichtung des Gehaltes vorgesehen sind.
(6) Die Funktionszulage gilt jedenfalls für die Festsetzung folgender wirtschaftlicher Behandlungen:
- dreizehntes Monatsgehalt;
- Abfertigung;
- Gehaltskürzung in den vorgesehenen Fällen;
- Ergebnisentlohnung;
- Überstundenvergütung;
- angemessene Entschädigung.