(1) Die Besoldung der in die einheitliche Funktionsebene eingestuften Pflegeführungskraft gliedert sich in eine grundlegende, eine positionsgebundene und eine zusätzliche Entlohnung.
(2) Den Bediensteten wird außerdem ein dreizehntes Monatsgehalt im Ausmaß von einem Zwölftel der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Lohnelemente ausbezahlt. Dem im Laufe des Jahres aufgenommenen oder ausgeschiedenen Personal wird das dreizehnte Monatsgehalt im Verhältnis zur geleisteten Dienstzeit ausgezahlt.